Bayerischer Journalisten-Verband e.V.

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Satzung des Bayerischen Journalisten-Verbandes

Satzung des BJV in der Fassung vom 22. März 1981, zuletzt geändert am 20. Juni 2009.

§ 1 Zweck, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen "Bayerischer Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft und Berufsverband der Journalisten aller Medien".

(2) Der Verband vertritt als Berufsorganisation und Gewerkschaft die Interessen seiner hauptberuflich journalistisch tätigen Mitglieder. Er ist dem Solidaritätsprinzip verpflichtet.

(3) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verband hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Vereinsregister-Nr.: VR 4410 eingetragen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

§ 2 Zugehörigkeit zum DJV

(1) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV), der Dachorganisation der Landesverbände.

(2) Der BJV entsendet entsprechend der Regelung in der DJV-Satzung Delegierte zum Verbandstag des Deutschen Journalisten-Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer

a) zum Journalisten ausgebildet wird, hauptberuflich journalistisch tätig ist oder nach journalistischer Tätigkeit im Ruhestand lebt,

b) für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt und

c) im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit die Richtlinien des Pressekodex befolgt.

(2) Mitgliedern, die wegen Übernahme eines öffentlichen Amtes, eines politischen Mandats, einer Lehrtätigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr regelmäßig journalistisch tätig sind, kann der Landesvorstand die Fortsetzung der Mitgliedschaft bewilligen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 4 Aufnahme- und Prüfungsverfahren

(1) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Landesvorstand nach Anhörung des Aufnahme- und Prüfungsausschusses.

(2) Aufnahmeanträge sind an die Geschäftsstelle des Verbandes oder an den zuständigen Orts- oder  Bezirksverband (§ 21) zu richten.

(3) Aus den Antragsunterlagen muss neben Namen, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung des Antragsteller hervorgehen, dass er

a) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt,

b) im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und 

c) mit der vereinsrechtlichen Verwertung seiner Mitgliedsdaten gemäß BDSG einverstanden ist.


(4) Der Aufnahme- und Prüfungsausschuss prüft die Unterlagen und empfiehlt dem Landesvorstand die Annahme, die Ablehnung oder die Zurückstellung des Aufnahmeantrags. Der Aufnahme- und Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 2 c gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

(5) Werden dem Aufnahme- und Prüfungsausschuss oder dem Vorstand Tatsachen bekannt, die eine Überprüfung der Mitgliedschaft unter den Gesichtspunkten des Abs. 3 notwendig machen, so kann die Mitgliedschaft rückgängig gemacht oder nach § 8 Abs. 1 c entzogen werden.

(6) Richtlinien zur Anwendung der §§ 3 und 4 kann der Landesvorstand in Absprache mit dem Aufnahme- und Prüfungsausschuss erlassen. Im Zweifel gelten die Aufnahmerichtlinien des DJV.

(7) Überweisungen von anderen Landesverbänden des DJV gelten nicht als Anträge auf Neuaufnahme. Sie sind von der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand zu bearbeiten, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Regelmitgliedschaft ist die ordentliche Mitgliedschaft.

(2) Bei Mitgliedern, die vorwiegend eine verlegerische Funktion ausüben und/oder im tarifrechtlichen Sinne als Arbeitgeber tätig sind, wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine ruhende um. Die Voraussetzungen der Umwandlung stellt der Landesvorstand fest und gibt sie dem Betreffenden schriftlich bekannt.

(3) Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft haben in tarifrechtlichen Entscheidungen kein Stimmrecht.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende wählen.

(5) Ehrenvorsitzende können an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt. Diese kann jährlich bei der Etat-Beratung überprüft und, falls erforderlich, mit einfacher Mehrheit geändert werden.

(2) Bei ruhender Mitgliedschaft ist der Mindestbeitrag zu zahlen.

§ 7 Leistungen des Verbandes

(1) Bei Streitigkeiten aus der journalistischen Berufstätigkeit kann der Verband seinen Mitgliedern auf deren Antrag Rechtsberatung und Rechtsschutz nach Maßgabe der Rechtsschutzordnung erteilen.

(2) Beteiligt sich ein Mitglied an einem Arbeitskampf, so erhält es Streikausfallgeld nach Maßgabe der Unterstützungsordnung des DJV.

(3) Der Verband stellt seinen Mitgliedern nach Maßgabe der Richtlinien einen Presseausweis zur Verfügung.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt (Abs. 2),

b) Tod,

c) Entzug der Mitgliedschaft, weil die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft (§§ 3 und 4) nicht mehr vorliegen.

d) Streichung wegen eines Rückstandes von mehr als sechs Monatsbeiträgen nach fruchtloser Mahnung. Hierüber entscheidet der Landesvorstand.

e) Ausschluss aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen unehrenhafter Handlung, unkollegialen Verhaltens, Verletzung des Verbandsinteresses oder Verstoßes gegen das Solidaritätsprinzip (§ 1 Abs. 2).

(2) Der Austritt (Abs. 1 a) kann nur schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.

(3) Im Falle des Entzugs der Mitgliedschaft durch den Landesvorstand (Abs. 1 c) hat die Geschäftsstelle dem Mitglied die Gründe mitzuteilen und  fällige Beiträge einzuziehen.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds (Abs. 1 e) entscheidet das Verbandsgericht.

(5) Der Presseausweis ist zum Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 9 Gliederungen des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 13),

b) der Geschäftsführende Vorstand (§ 19),

c) der Landesvorstand (§ 20) und

d) das Verbandsgericht (§ 23).

(2) Der Verband ist in Bezirksverbände und Fachgruppen gegliedert. Weitere Untergliederungen sind möglich (§ 21).

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Landesvorstandes, der übrigen Organe des Verbandes nach § 9 Abs. 1, der Untergliederungen nach § 9 Abs. 2 sowie aller Ausschüsse und Kommissionen erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Vergütungen werden nicht gewährt, Kosten im Rahmen des Möglichen ersetzt.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung "Bayerischer Journalistentag - Mitgliederversammlung des BJV".

(3) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (Brief/Fax/E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. Die rechtzeitige Absendung von der Geschäftsstelle ist maßgeblich für die Einhaltung der Frist.

(4) Der Landesvorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 % der Mitgliedern oder aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zweier Bezirksverbände beantragt wird. Der Antrag muss eine Begründung und die zu behandelnden Gegenstände enthalten. Die Frist zur Einberufung beträgt drei Wochen. Es gilt Abs. 3 S. 2 entsprechend.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand kann auf Beschluss des Landesvorstandes aus wichtigem Grund außerordentliche Mitgliederversammlungen der Bezirksverbände, der Fachgruppen und Untergliederungen (§ 9 Abs. 2) einberufen. Es gilt die Frist entsprechend Abs. 4. S. 4, sowie Abs. 3 S. 2.

§ 12 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer und schlägt einen Tagungspräsidenten zur Wahl vor.

(2) Die Mitgliederversammlung ist verbandsöffentlich.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Tagungspräsident und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung,

b) Namen des Tagungspräsidenten und des Protokollführers,
 
c) Zahl der erschienenen Mitglieder,

d) Feststellung, ob zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde,

e) Tagesordnung,

f) die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und der Art der Abstimmung,

g) bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Dies kann auch durch Bezugnahme
    auf eine dem Protokoll als Anlage hinzugefügte Urkunde geschehen.

(4) Es gilt sinngemäß die Geschäftsordnung des DJV-Verbandstages.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende sachliche Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Geschäftsführenden Vorstandes

b) Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer

c) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes

d) Festsetzung der Beitragsordnung

e) Genehmigung des Haushaltsplanes

f)  Beschlussfassung über Anträge des Landesvorstandes zur Bildung, Auflösung oder Zusammenlegung von Fachgruppen (§ 22 Abs. 2)

g) Satzungsänderungen

h) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verbandsgerichtes

i) Anträge, soweit sie fristgerecht eingebracht oder als dringlich anerkannt sind (§ 14 Abs. 2 und 3).

j) Weitere Themen im Rahmen der von der Versammlung genehmigten Tagesordnung

k) Auflösung des Verbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl

a) des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 18 Abs. 2)

b) der Beisitzer des Landesvorstandes

c) des Aufnahme- und Prüfungsausschusses

d) das Verbandsgericht

e) der Delegierten für den DJV-Verbandstag

f) der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden (§ 5 Abs. 4)

g) von drei Kassenprüfern, die nicht zugleich Mitglieder des Landesvorstandes sein dürfen.

(3) Unbeschadet der jeweiligen Wahlperiode von zwei Jahren bzw. einem Jahr gilt das Mandat der nach Abs. 2 Gewählten bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Zustimmung zur Nachwahl eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes (§ 17 Abs. 2).

§ 14 Anträge und Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied, jedes Organ und jede Untergliederung des Verbandes kann vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge bei der Geschäftsstelle schriftlich einreichen, sie sind zu begründen.

(2) Anträge die eine Änderung der Satzung voraussetzen oder bezwecken, müssen spätestens acht Wochen, andere Anträge drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Anträge von Einzelmitgliedern auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 25 weiteren Mitgliedern unterschrieben sein.

(3) Anträge auf Satzungsänderung sind ihrem Gegenstand nach auf die Tagesordnung zu setzen, die den Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 3 übersandt wird. Der vollständige Text der Anträge auf Satzungsänderung ist mit einer Stellungnahme der Antragskommission spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle und im Internet einsehbar.

(4) Verspätet eingereichte Anträge können von der Mitgliederversammlung behandelt werden, falls diese die Dringlichkeit durch Beschluss anerkannt hat. 
Dringlichkeitsanträge, die Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(6) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, das seit mindestens drei Monaten dem Verband angehört, stimmberechtigt.

(7) Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, für alle übrigen Beschlüsse die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, sie mindern das Quorum.

Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden verlangt werden, sowie Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom Landesvorstand beschlossen werden.

§ 15 Wahlen auf der Mitgliederversammlung

(1) Für die Wahlen gemäß § 13 Abs. 2 gilt, dass das aktive Wahlrecht eine Mitgliedschaft von mindestens drei Monaten, das passive Wahlrecht eine von mindestens sechs Monaten voraussetzt.

(2) Jedes Mitglied, das passiv wahlfähig ist, kann sich bei den Wahlen bewerben.

(3) Die Bewerber können sich vorstellen und auf Fragen antworten.

(4) Abwesende Mitglieder können nur vorgeschlagen und gewählt werden, wenn ihr Einverständnis schriftlich vorliegt.

(5) Das passive Wahlrecht zum Geschäftsführenden Vorstand setzt eine Mitgliedschaft von zwei Jahren voraus.

(6) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden in Einzelwahlgängen schriftlich und geheim gewählt. Ist für einen Wahlgang nur ein Bewerber vorhanden, so kann offen gewählt werden, falls keiner der anwesenden Stimmberechtigten  widerspricht.

(7) Die Beisitzer im Landesvorstand können in Einzelwahlgängen oder im Wege der Blockwahl gewählt werden. Die Wahl ist schriftlich durchzuführen. Gibt es nicht mehr Bewerber als zu vergebende Sitze, so kann durch Handzeichen gewählt werden, falls keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(8) In den Geschäftsführenden Vorstand und als Beisitzer in den Landesvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, sie mindern das Quorum. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so folgt ein weiterer Wahlgang. Nach diesem ist derjenige gewählt, auf den die höchste Stimmenzahl entfällt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

§ 16 Weitere Wahlen

Für die anderen Wahlen des Verbandes und seiner Untergliederungen gilt § 15 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die jeweilige Versammlung entscheidet über den Wahlmodus (§ 15 Abs. 7 und 8).

a) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl gemäß § 15 Abs. 8, danach das Los.

b) Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, sie mindern das Quorum.

c) Die Wahl kann - falls kein Widerspruch erhoben wird - offen vorgenommen werden.

d) Die ordnungsgemäße Wahl zum Bezirks- bzw. Fachgruppenvorsitzenden und seiner Stellvertreter ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich nachzuweisen.

§ 17 Amtsdauer der Organe

(1) Die Amtszeit aller Organmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Delegierten zu den Verbandstagen beträgt ein Jahr.

(2) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Landesvorstand das Recht der Nachwahl, die der Zustimmung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bedarf.

(3) In Ämter gewählte Mitglieder können von derjenigen Versammlung, die für die Wahl zuständig war, abberufen werden. Eine Abberufung vor Ablauf der Amtszeit ist jedoch nur aus wichtigem Grunde möglich.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen das Solidaritätsprinzip oder unkollegiales, verbandsschädigendes Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 1 e, das vom Landesvorstand festgestellt wird.

Findet eine Abberufung nach Abs. 1 und 2. statt, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen stattzufinden.

§ 18 Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus

a) den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern

b) bis zu fünf Beisitzern

c) den Bezirksvorsitzenden sowie

d) den jeweiligen Fachgruppenvorsitzenden.

(2) Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind:

a) der Erste Vorsitzende

b) zwei gleichberechtigte Stellvertreter

c) der Schatzmeister sowie

d) der Schriftführer.

(3) Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Beisitzer sollen bis zum Ende ihrer Amtszeit nicht mehr zu Bezirks- oder Fachgruppenvorsitzenden wählbar sein.

(4) Die von den Bezirksverbänden und Fachgruppen (§§ 21 und 22) gewählten Vorsitzenden gehören dem Landesvorstand kraft Amtes an. Sie können sich mit Stimmrecht durch einen ihrer gewählten Stellvertreter vertreten lassen. Einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht; doch ist die Wahl zum Bezirksvorsitzenden bzw. Fachgruppenvorsitzenden dem Vorstand nachzuweisen ( § 16 d).

(5) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind kraft Amtes Delegierte zum DJV-Verbandstag (§ 13 Abs. 2e).

(6) Der Geschäftsführer gehört dem Geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an. Er vertritt den Verband gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden oder einem gewählten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

§ 19 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Geschäftsführende Vorstand leitet den Verband im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

a) Der erste Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie und der Geschäftsführer vertreten den Verband jeweils zu zweit.

b) Der Geschäftsführende Vorstand arbeitet als Team mit verteilten Aufgabengebieten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

c) Von der Arbeitsteilung unberührt ist das Recht des ersten Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung, das seiner Stellvertreter - den Verband nach außen zu vertreten, die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten sowie der Mitgliederversammlung den Jahresbericht (§ 13 Abs. 1 a) vorzutragen.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und schlägt ihr die Tagesordnung sowie das  Tagungspräsidium vor.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand kann Sachkundige zu seinen Sitzungen einladen.

(5) Der Geschäftsführende Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

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§ 20 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand ist das oberste Gremium zwischen den Mitgliederversammlungen.

(2) Der Landesvorstand bestimmt vor allem die medien- und verbandspolitischen Entscheidungen.

(3) Er hat das Recht, laufend über die Geschäfts- und Kassenführung des Verbandes unterrichtet zu werden. Er kann für dringende Ausgaben, die nicht bis zur Mitgliederversammlung aufgeschoben werden können, außerordentliche Mittel bewilligen.

(4) Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 4)  und stellt den satzungsmäßigen Verlust der Mitgliedschaftsrechte fest (§ 4 Abs. 5).

(5) Der Landesvorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Bildung oder Auflösung von Fachgruppen vor.

(6) Der Landesvorstand kann zur Lösung besonderer Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen Vorstandsmitglieder und andere Mitglieder angehören können.

(7) Der Landesvorstand hat die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Anträgen (§14 Abs. 1.) einer Antragskommission zu übertragen, der mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstands angehören müssen.

(8) Der Landesvorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde ( § 11 Abs. 5) zu beschließen, die der Geschäftsführende Vorstand (§ 11 Abs. 5) einberuft.

(9) Der Landesvorstand hat das Recht der Nachwahl, falls ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt ausscheidet (§ 17 Abs. 2).

§ 21 Bezirks- und Ortsverbände, Betriebsgruppen und weitere Untergliederungen

(1) Über die Bildung und Abgrenzung der Bezirks- und Ortsverbände entscheidet der Landesvorstand unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Mitglieder.

(2) Die Bezirks- und Ortsvorstände, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, bestehen aus bis zu fünf Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden und mindestens zwei gleichberechtigten Stellvertretern.

(3) Aufgabe der Bezirks- und Ortsvorstände ist insbesondere, die Arbeit des Landesvorstandes an die Mitglieder zu kommunizieren, Anregungen und Wünsche der Mitglieder an den Landesvorstand bzw. die Geschäftsführung weiterzugeben, Anträge an die Mitgliederversammlung zu beschließen, Veranstaltungen und Service auf regionaler Ebene anzubieten, im Falle eines Streiks Unterstützung zu leisten, gegebenenfalls die Berechtigung der Mitgliedschaft zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich ist eine Versammlung einzuberufen. Finden bei einer Versammlung Vorstandswahlen statt, sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (Brief/Fax/E-Mail) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die rechtzeitige Absendung von der Geschäftsstelle ist maßgeblich für die Einhaltung der Frist.

(4) Die Bezirks- und Ortsvorstände können sachkundige Mitglieder ihrer Untergliederung mit besonderen Aufgaben betrauen, sie nehmen mit beratender Stimme an ihren Vorstandssitzungen teil.

(5) Bis zur ersten Vorstandswahl eines Bezirks- und Ortsverbandes kann der Geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Vorsitzenden bestellen. Findet nach Beendigung der Wahlperiode gemäß Absatz 2 nach Ablauf von drei Monaten keine Neuwahl statt, kann der Geschäftsführende Vorstand zu Neuwahlen einladen.

(6) Die Kosten der Bezirks- und Ortsverbände werden nach Absprache mit der Geschäftsstelle des BJV im Rahmen des Haushaltsvoranschlages und der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erstattet.

(7) Mitglieder der Bezirks- und Ortsverbände können auch vom Geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Betriebsgruppen und weitere Untergliederungen.

§ 22 Fachgruppen

(1) Fachgruppen bearbeiten einzelne journalistische Berufsfelder und vertreten die Interessen ihrer Kollegen.

(2) Über die Bildung und Auflösung von Fachgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstandes.

(3) Die Fachgruppenvorstände, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, bestehen aus bis zu fünf Mitgliedern: dem Ersten Vorsitzenden und mindestens zwei gleichberechtigten Stellvertretern. Die Wahlen erfolgen gemäß § 16. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Aufgabe der Fachgruppenvorstände ist insbesondere die Arbeit des Landesvorstandes an die Mitglieder zu kommunizieren, Anregungen und Wünsche der Mitglieder an den Landesvorstand bzw. die Geschäftsführung weiterzugeben, Anträge an die Mitgliederversammlung zu beschließen, Veranstaltungen und Service auf fachlicher Ebene anzubieten, im Rahmen eines Arbeitskampfes Streikunterstützung zu leisten. Mindestens einmal jährlich ist eine Fachgruppenversammlung einzuberufen.

(5) Beschlüsse und andere Arbeitsergebnisse der Fachgruppen sollen an den Vorstand  oder die Mitgliederversammlung gerichtet  und nur im Einverständnis mit einem dieser Organe veröffentlicht werden.

(6) Die Mitglieder der Fachgruppen können auch vom Geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen eingeladen werden.

§ 23 Verbandsgericht

(1) Das Verbandsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dabei sollen alle Bezirksverbände des BJV im Verbandsgericht vertreten sein. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem fünf Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern des Verbandsgerichtes.

(2) Die Mitglieder des Verbandsgerichts werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Mitglied des Verbandsgerichts kann nicht werden, wer Mitglied im Landesvorstand oder Aufnahmeausschuss ist. Mitglieder des Verbandsgerichts dürfen während laufender Verfahren nicht als Vertreter des Mandatsträgers an Landesvorstandssitzungen teilnehmen.

(4) Wählbar für das Verbandsgericht ist nur, wer dem BJV mindestens fünf Jahre angehört. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sollen eine juristische Ausbildung vorweisen können.

(5) Die Mitglieder des Verbandsgerichts wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter.

(6) Das Verbandsgericht ist zuständig für Verfahren wegen Verstoßes
 
- gegen die gewerkschaftlichen Grundsätze, insbesondere gegen das Gebot der Solidarität

- gegen den Pressekodex, sinngemäß angewandt auch auf Hörfunk und Fernsehen

- sowie wegen verbandsschädigenden oder unkollegialen Verhaltens.

(7) Jedes Verbandsmitglied sowie der Landesvorstand  können ein Verfahren vor dem Verbandsgericht beantragen. Das Verbandsgericht kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten.

(8) Das Verbandsgericht entscheidet zunächst darüber, ob es ein Verfahren einleitet oder nicht. Bei offensichtlichen Bagatellanträgen oder Missbrauch kann es das Verfahren einstellen oder auf Nichtbefassung entscheiden.

Sieht das Verbandsgericht im Verhalten des betroffenen Mitgliedes einen oder mehrere Tatbestände des Abs. 6 erfüllt, kann es erkennen auf

a) Missbilligung

b) Verwarnung

c) Ausschluss aus dem Bayerischen Journalisten-Verband. Ein Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden.

(9) Das Verbandsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 24 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand, den Organen und Untergliederungen des Verbandes.

(2) Die Geschäftsstelle ist mit einem hauptberuflichen Geschäftsführer und den erforderlichen weiteren Mitarbeitern zu besetzen.

(3) Die Geschäftsstelle sorgt für Niederschriften über die Verhandlungen und Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes, des Landesvorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder einem anderen Geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Niederschriften über  Mitgliederversammlungen können von jedem Mitglied eingesehen werden. Niederschriften über Vorstandssitzungen nur von Vorstandsmitgliedern. Anderen Mitgliedern ist, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, auszugsweise Einsicht zu gewähren. Im Zweifel entscheidet  der Geschäftsführende Vorstand.

(5) Die Justiziarinnen und Justiziare der Geschäftsstelle sind berechtigt, die Verbandsmitglieder in Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitgericht zu vertreten.

§ 25 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes kann auf einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Äußerung des Vorstandes durch mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unterstützt werden und drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten in namentlicher Abstimmung dafür sind.

(2) Wenn ein Stimmberechtigter am Erscheinen verhindert ist, kann er seine Stimme zur Auflösung schriftlich dem Vorstand abgeben. Dieser ist verpflichtet, die betreffende Erklärung zu verlesen. Die verlesenen Stimmen zählen bei der Abstimmung als abgegebene Stimmen mit.

(3)  Bei Auflösung des Verbandes werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Bildungs- und Sozialwerk des BJV e.V. zu, das es für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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