vg_wort.jpg

Foto: 
Logo VG Wort

Aktuell

VG Wort: Urteil schafft Unsicherheit

BJV-Mitglieder sollten sich gegebenenfalls möglichst bis Mitte November bei uns melden

München, 02.11.2012

Ein Urteil des Landgerichts München I hat für mehr Unsicherheit als Klarheit gesorgt: Die Richter entschieden, dass die Beteiligung von Verlagen (aber auch von Autoren) an den Auszahlungen der VG Wort unzulässig sein kann (Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 O 28640/11). Sie halten die entsprechenden Bestimmungen in den Verteilungsplänen für willkürlich.

Zwar ging es im Einzelfall um den Bereich Wissenschaft. Aber der Richterspruch könnte sich – wenn er irgendwann rechtskräftig würde – auch auf andere Sparten auswirken, in denen Autoren und Verlage gleichermaßen an den Erlösen beteiligt werden. Ob das Urteil Bestand haben wird, beurteilt die Fachwelt höchst unterschiedlich. Wegen der gemeinsamen Interessen von Journalisten und Verlagen, etwa an der journalistischen Ausbildung, sieht der DJV das Münchner Urteil in seinen Auswirkungen als höchst problematisch an. Die VG Wort ist ein von Autoren und Verlagen gemeinsam gegründeter Verein, dessen Aufgabe die Wahrnehmung der jeweiligen Rechte und Ansprüche ist und in dem keine der Gruppen eine Mehrheit hat

Nach dem derzeitigen Stand des Rechtsstreits kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Autoren noch Ansprüche gegen die VG Wort wegen der Verteilung in zurückliegenden Jahren geltend machen können. Diese Ansprüche könnten für das Jahr 2009 am 31.12.2012 verjähren. Danach besteht die Gefahr, dass ein eventuell bestehender Anspruch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.

Betroffene sollten sich bis Mitte November beim BJV melden
Ob das in Ihrem Fall zutrifft, prüft der BJV gerne für Sie. Voraussetzung für eine Prüfung ist aber, dass Sie dem BJV Ihren Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und die Abrechnung der Tantiemen durch die VG Wort für das Jahr 2009 zur Verfügung stellen. Wenn Sie eine Zahlung aus der Pressespiegelvergütung, aus der Sonderausschüttung METIS sowie aus der Fernseh- oder Hörfunkvergütung erhalten haben, können Sie wegen des Urteils des Landgerichts München keine Ansprüche rückwirkend gelten machen, denn diese Ansprüche sind insoweit bereits vollständig von der VG Wort erfüllt worden.

Die VG Wort ist nach § 5a ihres Verteilungsplans verpflichtet, einen Fehler bei der Verteilung der Einnahmen zu korrigieren, wenn dieser Verteilungsfehler auf objektive Umstände beruht. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ist ein solcher Fehler. Die Korrektur ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzunehmen. Allerdings ist auch hierbei zu berücksichtigen, dass die VG Wort ausnahmsweise auf die Korrektur des Verteilungsfehlers verzichten kann, wenn er vier Jahre oder länger zurück liegt. 

Doch eine Verjährung könnte im umgekehrten Fall auch ihr Gutes haben. Wenn das Münchner Urteil dazu führen sollte, dass einzelne Journalisten bereits erhaltene Gelder an die VG Wort zurückzahlen müssten (mehr dazu lesen Sie im BJVreport 4/2012), träte auch hier Ende des Jahres für 2009 die Verjährung ein.

Damit genügend Zeit für eine ausführliche Beratung bleibt, sollten sich betroffene BJV-Mitglieder am besten bis zur zweiten Novemberwoche in der BJV-Geschäftsstelle melden.

Maria Goblirsch

Weitere Informationen

BJV.de, 14.08.2012: VG Wort-Auszahlung erfolgt noch im August

 

BJV-Newsletter abonnieren!

Hier können Sie unseren kostenfreien Newsletter abonnieren. Bitte geben Sie Ihre E-Mail Adresse an. Das System sendet an diese Adresse einen Link, mit weiteren Informationen zum Abschluss der Anmeldung.