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Grafik: Eberhard Wolf

VG WORT

Bescherung für Autoren

Verlegeranteile fast komplett zurückgezahlt – Meldungen nicht vergessen!

München, 12.12.2017

Wenn alles nach Plan läuft, haben viele Journalisten noch vor Heiligabend einen höheren Kontostand: Die Anteile an den Einnahmen der VG Wort, die in den Jahren seit 2012 laut BGH-Urteil zu Unrecht an Verleger ausgeschüttet worden waren, sind zu über 90 Prozent zurückgezahlt worden und können den Autoren überwiesen werden.

Damit bekommen Fachzeitschriften-Autoren, die laut dem für unwirksam erklärten alten Verteilungsplan nur 50 Prozent der Ausschüttungen erhielten und ihren Verlagen die Rückerstattung nicht freiwillig erlassen haben, jetzt die andere Hälfte aus den Jahren 2012 bis 2016.

In der für Publikumszeitschriften relevanten Sparte Presserepro sowie bei Sachbüchern stehen geringere Beträge aus, da die Verlagsseite nur mit 30 Prozent beteiligt war. Teilnehmer am METIS-Zählsystem für Onlinetexte, die ihre Ansprüche nicht an die Website-Betreiber abgetreten haben, können mit zwei Dritteln dessen rechnen, was sie erhalten hatten, denn hier wurde das Geld im Verhältnis 60:40 aufgeteilt.

Das Geld kommt, sobald die Tests der dafür geschriebenen Software abgeschlossen sind – laut Vorstand spätestens bis Ende Dezember, vermutlich aber vor Weihnachten. Zwar waren nicht alle Verlage in der Lage, pünktlich zurückzuzahlen; es gab eine Reihe von Insolvenzen und Stundungen. Die VG Wort gleicht die Deckungslücke aber aus Rückstellungen aus.

Die Benachrichtigungen, die in Kürze verschickt werden, enthalten allerdings einen juristischen Vorbehalt: Da der Beck-Verlag, in dem der vor dem BGH siegreiche Autor Martin Vogel publiziert hatte, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Rückabwicklung zugunsten der Autoren wieder zugunsten der Verleger rückabgewickelt werden muss. Aus Karlsruhe ist noch kein Signal gekommen, das auch nur abschätzen ließe, wann endgültige Klarheit darüber herrschen wird, ob das „Vogel-Urteil“ hält.

Bis 31.12.2017 Wahrnehmungsvertrag abschließen
Das alles betrifft freilich nur Autoren, die einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abgeschlossen haben. Es gibt immer noch Kolleginnen und Kollegen, die dies versäumt haben und deshalb Geld sausen lassen, das ihnen zusteht. Bis Silvester haben sie noch die Chance, ihre 2017 entstandenen Ansprüche zu sichern.

Dazu müssen sie einen Wahrnehmungsvertrag abschließen, der für sie mit keinerlei Kosten verbunden ist (abgesehen von der Briefmarke fürs Versenden des unterschriebenen Formulars). Die Registrierung ist möglich über das Web-Portal „TOM“ (Texte Online Melden) unter der Adresse https://tom.vgwort.de/portal/registration/editNewRegistration. Der unterschriebene Vertrag muss noch in diesem Jahr bei der VG Wort in München vorliegen, sollte also so rechtzeitig abgeschickt werden, dass er am Freitag, dem 29. Dezember, zugestellt wird.

Für Autoren, die einen TOM-Zugang haben, ist der nächste Stichtag der 31. Januar. Bis dahin müssen alle Veröffentlichungen gemeldet sein, sei es Hörfunk, Fernsehen, Video, Presse-Repro, Wissenschaft oder auch online, soweit dies Textbeiträge betrifft, die nur für die so genannte Sonderausschüttung gemeldet werden können.

Letzteres betrifft außer allen Texten auf den Portalen der öffentlich-rechtlichen Anstalten auch Texte auf Websites von Verlagen, die keine METIS-Zählpixel setzen. Während Online-Texte nur für 2017 gemeldet werden können, sind bei gedruckten Beiträgen nachträgliche Meldungen möglich (maximal bis 2015).

Ist mein Auftraggeber überhaupt bei METIS dabei?
Ob der eigene Auftrag- oder Arbeitgeber bei METIS mitmacht, lässt sich im TOM-Portal einsehen. Dort findet man unter der Rubrik „METIS (Sonderausschüttung)“ den Unterpunkt „Reguläre oder Sonderausschüttung?“. Wer den URL der Website, auf der seine Texte stehen, in das Suchfeld „Domäne“ kopiert, zum Beispiel http://www.abendzeitung-muenchen.de, sieht dann entweder eine Antwort in rot (dann meldet er seine Texte in der Sonderausschüttung) oder in grün (die Texte sind mit Zählmarken versehen und werden automatisch erfasst).

Im Rahmen der Sonderausschüttung sind alle auf der betreffenden Site veröffentlichten Texte summarisch meldbar, die 2017 online standen und eine Mindestlänge von 1800 Zeichen hatten. Man klickt lediglich eine der Mengenstaffeln an, zum Beispiel „1-20“ oder „121-240 Texte“.

Wer hingegen auf einer eigenen Website veröffentlicht, kann an der Sonderausschüttung nicht teilnehmen, sondern muss in seine Texte METIS-Zählpixel einbauen, die er bei TOM downloaden kann. Wer mit Wordpress arbeitet, kann hierfür das kostenlose Plugin „Prosodia“ nutzen.

Vergütet werden zwar nur Texte, die die Schwelle von 1500 Zugriffen im Kalenderjahr überschreiten. Dafür sind die Tantiemen pro Beitrag wesentlich höher als in der Sonderausschüttung.

Ulf J. Froitzheim

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