Ralf Bezdek von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Berlin sprach unter anderem über psychische Belastungen im Betrieb
Foto: Michaela Schneider

Fachgruppe Betriebs- und Personalräte

Damit die Arbeit nicht krank macht

Beim Betriebsräteseminar ging es um die Mitarbeitergesundheit: Sicherheitsbeauftragte, Sehhilfen oder psychische Belastungen

Kainsbach, München, 16.10.2017

Der Bildschirm ist uralt, im Bürostuhl saßen schon Generationen. Gerade in kleinen Lokalredaktionen muss ständig improvisiert werden, die Raumsituation ist beengt. Und dann wird die Redaktion auch noch umorganisiert und zu den alten Aufgaben kommen neue hinzu, Überstunden sind vorprogrammiert.

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird in manchem Verlag recht stiefmütterlich behandelt. Beim Herbstseminar des Bildungs- und Sozialwerks des BJV in Kainsbach beschäftigten sich die Betriebsräte deshalb heuer mit Fragen rund um Mitarbeitergesundheit, Arbeitsplatzgestaltung in Redaktionen sowie Fragen zu Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit.

Als Referent geladen war Ralf Bezdek von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Berlin. Bettina Kühnast, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin beim BJV, ging zudem auf Rechte und Pflichten des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz ein.

Vieles kann, wenig muss – die gesetzlichen Grundlagen
Die schlechte Nachricht vorneweg: Vieles kann, wenig muss in Sachen Gesundheitsschutz. Es bleibt Aufgabe der Unternehmen – und zum Teil auch eines hartnäckigen Betriebsrates – die recht allgemein gehaltenen rechtlichen Grundlagen mit Leben zu füllen. Die drei wichtigsten sind dabei das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie die Arbeitsstättenverordnung im Sozialgesetzbuch (SGB) VII.

Der Betriebsrat ist laut Betriebsverfassungsgesetz (wichtig in Zusammenhang mit Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind hier die Paragraphen 80 sowie 88 bis 90) angehalten, die Einhaltung des Arbeiternehmerschutzrechts zu überwachen und kann Verstöße beanstanden. Die Verantwortung über die Einhaltung liegt allerdings beim Arbeitgeber. In der Arbeitsstättenverordnung klar geregelt ist etwa die Mindestgröße von Arbeitsplätzen oder auch die zulässige Lärmbelastung.

Mitreden, Mitgestalten – und immer wieder nachbohren
Wichtig zu wissen: Arbeitgeber müssen den Betriebsrat laut Gesetz über alle Angelegenheiten des betrieblichen Arbeitsschutzes unterrichten – und zwar rechtzeitig.

An Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen darf er teilnehmen, sprich sobald Arbeitsschutzbehörden oder Unfallversicherungsträger im Betrieb unterwegs sind. Auch hat der Betriebsrat das Recht auf Unterrichtung durch die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Mitwirkungsrechte hat er, wenn Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen geplant sind. Dann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten – und zwar so rechtzeitig, dass anschließende Vorschläge noch berücksichtigt werden können.

Bei der Umsetzung betrieblicher Arbeitsschutzregelungen, der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit darf er gar mitbestimmen. Ebenfalls ein Recht des Betriebsrats: Vorschläge für zusätzliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterbreiten.

Arbeitsschutzbehörden – die „Waffe der Betriebsräte“
Verschiedene Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechte sind also gesetzlich verankert. Was aber tun in der Praxis, zum Beispiel, wenn eine Redaktion umstrukturiert und Arbeit neu verteilt wird, vielleicht zum Nachteil Einzelner?

Bettina Kühnast empfiehlt, zunächst einmal auf die Einhaltung der Gesetze zu pochen und zum Beispiel sehr gezielt auf die Einhaltung von Arbeitszeiten zu schauen. Als „Waffe des Betriebsrates“ tituliert Kühnast die Möglichkeit, sich im Ernstfall an Arbeitsschutzbehörden zu wenden und Betriebsbegehungen anzuregen. Natürlich sinnvoll aber keine Pflicht sei es, zuvor das Gespräch mit der Unternehmensleitung zu suchen.

Auch kann es sich als hilfreich erweisen, bei zu vielen Überstunden mit der Gewerbeaufsicht zu winken. Warum? Weil eine Arbeitszeiterfassung Pflicht ist. Kommt ein Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nach, drohen unter Umständen saftige Bußgelder. Ebenfalls empfehlenswert – und letztlich selbstverständlich: Als Betriebsrat selbst regelmäßige Betriebsbesichtigungen zu unternehmen und mit Kollegen das Gespräch zu suchen.

Eigentlich Pflicht ab 21 Mitarbeiter: der Sicherheitsbeauftragte
Aufgabe des Betriebsrates ist es auch, bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren mitzuwirken (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Einsetzen kann er sich in diesem Zusammenhang für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten.

Das ist zwar eigentlich Aufgabe des Arbeitgebers (ab 21 Mitarbeiter ein Sicherheitsbeauftragter, ab 150 Mitarbeiter zwei) und der Betriebsrat ist dann bei der Bestellung zu beteiligen. Die Realität sieht jedoch oft anders aus und der Posten bleibt unbesetzt, solange niemand darauf pocht.

Die Zuständigkeiten des Sicherheitsbeauftragten sind laut Ralf Bezdek im § 22 SGB VII geregelt. Er soll Vorgesetzte unterstützen, indem er auf Gefahrenquellen achtet und auf Mängel hinweist; er soll die Kollegen auf mögliche Gefahren aufmerksam machen; und er soll eine Vorbildfunktion für andere Mitarbeiter einnehmen.

Geschult wird er im Zuge eines mehrtägigen Lehrgangs der Berufsgenossenschaft, Unternehmen müssen die (künftigen) Sicherheitsbeauftragten dafür freistellen.

Und noch ein Punkt, den Betriebsräte wissen sollten: Bei mehr als 20 Mitarbeitern ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, dieser sollte sich im Idealfall vierteljährlich treffen. Ihm gehören Betriebsrat, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter an.

Worüber die Betriebsräte sonst noch diskutierten

  • Unfallversicherung: Mitglied in der Berufsgenossenschaft ist das Unternehmen, nicht der einzelne Mitarbeiter. Jeder, der etwas für den Betrieb tut, zum Beispiel auch Praktikanten, sei deshalb hier pflichtversichert bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten, sagt Ralf Bezdek.

    Wichtig: Unfälle muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen melden. Etwas verzwickt ist der Fall Homeoffice, denn versichert ist der Arbeitnehmer nur während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit. Der Gang zur Kaffeemaschine oder ins Bad zählen nicht dazu.

  • Psychische Gefährdungen: Laut Gesetz sind psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz mit zu beurteilen, das wurde 2013 im Arbeitsschutzgesetz verankert und 2015 in die Betriebssicherheitsverordnung aufgenommen.

    Immerhin handelt es sich bei psychischen Erkrankungen inzwischen um die zweithäufigste Diagnose – und mit 38 Fehltagen ist die durchschnittliche Dauer der Fehltage sehr hoch. Wie aber lassen sich psychische Belastungen messen? BDie psychische Belastung kann man laut Bezdek mittels Beobachtung der Mitarbeiter durch einen Psychologen, moderierte Workshops oder die Arbeit mit Fragebögen untersuchen. Entsprechende Vorlagen stellt die BG ETEM bereit.

  • Bildschirmarbeitsplatzbrille: Stellt ein Arzt die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille für die berufliche Arbeit am PC fest, muss der Arbeitgeber diese bezahlen – und zwar im vollen Umfang, dem Mitarbeiter dürfen keine Kosten entstehen. Ein Luxus-Brillengestell steht den Arbeitnehmern dabei allerdings nicht zu und auch keine Sonderausstattungen. Ermöglichen muss die Brille allein ein optimales, beschwerdefreies Sehen am Computer-Arbeitsplatz. Allzu viele Mitarbeiter benötigen die spezielle Sehhilfe übrigens nicht, laut Bezdek sind es rund fünf Prozent.

    Apropos Augen, was viele Betriebsräte in Kainsbach erstaunte: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, kostenfrei und aktiv Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens anzubieten – und die Erstuntersuchung sollte noch vor der Aufnahme der Tätigkeit stattfinden.

Michaela Schneider

Mitgliederversammlung der Fachgruppe wählt neuen Vorstand
Im Anschluss an das Seminar wählten die Kolleginnen und Kollegen einen neuen Vorstand für die Fachgruppe Betriebs- und Personalräte. Als Vorsitzender wurde Josef Schäfer gewählt, als stellvertretende Vorsitzende engagieren sich Gunter Becker, Katrin Fehr, Wolfgang Grebenhof und Judith Stephan.

Schlagworte:

Betriebsräte

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