BJV-Justiziar Dennis Amour führte in das Thema Scheinselbständigkeit ein und beantwortete individuelle Fragen
Foto: Maria Goblirsch

Fachgruppe Freie Journalisten

Frei – aber nur zum Schein selbständig?

Informationsabend für freie Journalisten im Münchner PresseClub

München, 01.04.2016

Werden Redakteure durch billigere Pauschalisten ersetzt, sparen die Verlage erst einmal Geld. Doch übernehmen diese Pauschalisten die gleichen Aufgaben wie angestellte Redakteure, liegt der Verdacht nahe, dass sie „scheinselbständig“ sind. Eine solche Scheinselbständigkeit kann für Verlage wie Freie ziemlich teuer werden.

Angesichts der Problemlage war das Interesse groß bei dem BJV-Informationsabend, zu dem die Fachgruppen Freie Journalisten und Bildjournalisten am Mittwoch in den Münchner PresseClub eingeladen hatten. BJV-Justiziar Dennis Amour führte in das Thema ein und beantwortete über 90 Minuten lang individuelle Fragen der rund 40 Kolleginnen und Kollegen.

Drei unterschiedliche Ebenen sind es danach, die bei einer möglichen Scheinselbständigkeit eine Rolle spielen: Arbeitsrechtliche Aspekte wie die Frage, ob der vermeintlich freie Mitarbeiter faktisch in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert ist und somit ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte wie der, dass für einen abhängig Beschäftigten Sozialabgaben zu zahlen (gewesen) wären. Oder schließlich steuerrechtliche Konsequenzen, die sich daraus ergeben, dass der Freie seine Gewinne als Unternehmer versteuert hat – obwohl eigentlich Lohnsteuer fällig gewesen wäre.

Eine einfache Checkliste gibt es nicht
Die zentrale Frage „Wann bin ich denn nun scheinselbständig?“ konnte Dennis Amour nicht ganz so eindeutig beantworten, wie es die Teilnehmer gerne gehört hätten. Eine Checkliste, nach der man als Laie eine Scheinselbständigkeit zweifelsfrei feststellen oder ausschließen kann, gebe es nicht. Wie so oft bei Rechtsproblemen komme es auf die Konstellation im konkreten Einzelfall an, betonte der Rechtsanwalt.

Allerdings hätten die Gerichte Kriterien für die Abgrenzung vorgegeben, von denen einzelne unterschiedlich ausgeprägt sein können. Dabei stelle die Rechtsprechung weniger auf den Vertragstext als auf die „gelebte Praxis“ ab.

Neu war für viele die Aussage, dass es nicht auf die Zahl der Auftraggeber ankommt. „Auch wer nur einen Auftraggeber hat, ist nach dem Sozialversicherungsrecht nicht automatisch scheinselbständig, solange er ein unternehmerisches Risiko trägt“, stellte Amour klar.

Als Faustregel gilt: Je mehr Umstände bei der Erledigung eines Auftrags denen ähneln, die für einen Arbeitnehmer typisch sind, umso größer ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit. Dabei ist jeder Auftraggeber und jeder Auftrag für sich zu prüfen.

Unternehmerisches Risiko als wichtiges Indiz
Wichtiges Indiz für eine Selbständigkeit ist etwa weisungsgebundenes Handeln. Darf der Freie in der Praxis entscheiden, wann, wo und in welchem Umfang er einen Auftrag erledigt? Ist es seine Sache, Termine auszusuchen oder abzulehnen? Oder ist er organisatorisch in den Betriebsablauf eingebunden, also etwa in einen festen Redaktionsplan mit Schichten und Sonntagsdiensten?

Wichtig ist auch, ob der freie Mitarbeiter an einem festen Arbeitsplatz im Betrieb (mit eigener Redaktions-Mail, Telefonnummer etc.) und mit Arbeitsmitteln des Verlags tätig ist. Oder ob er seine Aufträge im eigenen Büro mit eigenen Arbeitsmitteln erledigt. Trägt er damit also selbst das unternehmerische Risiko?

Als Indiz gegen eine Scheinselbständigkeit gelte auch die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK), die ja bei Eintritt die Bedingungen prüfe, sagte Amour. Diese Entscheidung binde in gewisser Weise auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Dagegen sei ein Homeoffice allein nach Ansicht der DRV kein ausreichendes Indiz, da es auch in einem Angestelltenverhältnis möglich und üblich sei.

Der Auftraggeber zahlt für vier Jahre seinen Anteil nach
Welche Konsequenzen drohen, wenn der Status der Scheinselbständigkeit festgestellt wurde? Der Verlag müsse seinen Anteil an der Sozialversicherung für die letzten vier Jahre nachzahlen, der Freie als Auftragnehmer für die zurückliegenden drei Monate, erklärte der Jurist. Ärger könne es auch mit dem Finanzamt geben. Denn ein abhängig Beschäftigter hätte ja Lohnsteuer zahlen müssen und wäre nicht berechtigt gewesen, Betriebsausgaben abzusetzen.

In der Praxis setzten Verlage, wenn der Verdacht einer Scheinselbständigkeit aufkommt, gerne eine Zäsur und trennen sich von dem betroffenen freien Mitarbeiter, berichtete Amour. Dabei reiche es völlig aus, die Form der Auftragserledigung entsprechend anzupassen.

Läuft der Vertrag weiter, wenn die Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, lautete eine andere Frage der Teilnehmer. Die Antwort des Experten: Ja, wenn er nicht gekündigt wird. Fragen über Fragen, die die BJV-Justiziare in jedem Einzelfall beantworten können – für BJV-Mitglieder sogar gebührenfrei. Wichtig ist es, rechtzeitig den Rat der Experten einzuholen, bevor man schon Fragebögen ausfüllt oder wichtige Fristen versäumt. Terminvereinbarungen sind über die BJV-Geschäftsstelle möglich.

Maria Goblirsch

Verwandte Artikel:

BJV-Newsletter abonnieren!

Hier können Sie unseren kostenfreien Newsletter abonnieren. Bitte geben Sie Ihre E-Mail Adresse an. Das System sendet an diese Adresse einen Link, mit weiteren Informationen zum Abschluss der Anmeldung.