Freie Journalist:innen
Gericht kassiert Klauseln für Freie bei der SZ
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Thomas Mrazek
SZ-Ausgaben, Foto: Benedikt Frank
Der DJV und ver.di haben in erster Instanz einen Erfolg für freie Journalist:innen erzielt. Das Landgericht München I hat der Süddeutschen Zeitung GmbH untersagt, mehrere Klauseln aus ihren AGB für freie Journalist:innen verwenden.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und ver.di haben in erster Instanz einen Erfolg für Freie bei der SZ erzielt. Das Landgericht München I hat der Süddeutschen Zeitung GmbH untersagt, mehrere Klauseln aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für freie Journalisti:nnen zu verwenden.
„Das Urteil zeigt, dass Medienunternehmen bei der Gestaltung von urheberrechtlichen Regelungen transparent und verständlich sein müssen“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Mika Beuster. Er sieht in der Entscheidung einen Erfolg für die betroffenen Kolleg:innen: „Oftmals haben freie Journalist:innen wenig Möglichkeiten, die Bedingungen ihrer Arbeit im Detail zu verhandeln. Insbesondere wird ihnen im Regelfall nicht mitgeteilt, wie genau ein Verwerter das Werk nutzen und mit welchen digitalen Werkzeugen er es bearbeiten möchte“, unterstreicht Beuster.
Anlass für das Verfahren war der „Autoren-Rechtebrief“, den der Verlag für die Zusammenarbeit mit freien Journalist:inne verwendet (Siehe hierzu auch: BJV.de vom 12.08.2025: Vor Gericht: Autorenrechte-Brief der SZ (letzter Absatz)) . Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Regelungen, die freie Journalist:innen unter anderem verpflichteten, dem Verlag die Nutzung für das KI-Training sowie der KI-Anwendung einzuräumen und komplette Rechercheunterlagen herauszugeben.
Für das Gericht war insbesondere die Rechteeinräumungsklausel nicht verständlich genug und daher intransparent und unwirksam. Danach sollten Nutzungsrechte insbesondere soweit möglich an „Fakten, Geschehnisse, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen“ eingeräumt werden. Für die Betroffenen blieb nach Einschätzung des Gerichts unklar, wann und in welchem Umfang sie dem Verlag Nutzungsrechte einräumen. Auf dieser unwirksamen Klausel aufbauende Regelungen sind nach der Entscheidung ebenfalls unwirksam. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen zur Nutzung journalistischer Werke für KI-Training und KI-Anwendungen, zum Bearbeitungsrecht und zur Übertragung von Rechten an Dritte.
Außerdem werden Journalist:innen aus Sicht des Gerichts unangemessen benachteiligt, wenn sie dem Verlag zeitlich und inhaltlich unbeschränkt Prompting-Protokolle für jeden KI-Einsatz vorlegen müssen, weswegen auch diese Klausel unwirksam ist. Das Urteil (Az. 42 O 5002/25) ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: DJV-Pressemitteilung vom 22.09.2026