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Funkhaus des Bayerischen Rundfunks in München
Funkhaus des Bayerischen Rundfunks in München
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Jim Albright

BJV-Geschäftsstelle

Gehalts- und Honorartarifrunde im BR 2017: Spitzengespräch brachte keine Annäherung

Aufrufe zum Warnstreik beim Bayerischen Rundfunk am Freitag, 10.11.2017

München, 07.11.2017

Am Mittwoch 25.10. wurde in kleinerer Runde sondiert. Im Wesentlichen blieb es dabei beim Wiederholen der bekannten Standpunkte: Der BR verlangt langfristige und weitreichende Opfer aller Angestellten, Freien und Rentner und begründet dies mit der verschärften Finanzlage des BR.

Die Gewerkschaften bestreiten nicht den Ernst der Lage, weisen aber darauf hin, dass nicht sie, sondern letztlich Intendant und Direktorium dafür verantwortlich sind. Auf schrumpfende Einnahmen darf eben die Antwort nicht heißen: Teure Umbauten ausgerechnet jetzt anzufangen, weitreichende und zunächst Mehraufwand verursachende Umorganisationen anzustoßen und Programmangebot sowie Ausspielwege sogar noch auszuweiten.

Um „unseren“ BR zu retten, haben wir erneut eine einmalige Finanzspritze angeboten, damit die Führung Zeit für ein entsprechendes Umsteuern bekommt. Unser Verständnis für die Führung des BR tendiert mittlerweile aber langsam gegen Null: DR, MDR, NDR, RBB, SR, SWR und WDR haben alle bereits Tariferhöhungen vereinbart. Bei einigen allerdings waren nicht bloß brave Mittagspausen wie unsere „Standpauke“ erforderlich, sondern Streiks, teilweise sogar über mehrere Tage am Stück!

Aber wir haben die Hoffnung noch nicht gänzlich aufgegeben, dass sich die Führung des BR doch noch mehr bewegt und schließlich einsichtig zeigt und somit zurück in den Geleitzug der ARD findet. Deshalb legen wir vor Ausrufung längerer unangekündigter Streiks noch einen letzten „harmlosen“ Zwischenschritt ein und kündigen heute bereits einen kurzen Warnstreik an:

Halbstündiger Warnstreik am Freitag, 10.11.2017
Freimann Schwimmhalle, Haus 4c, 9:00 Uhr bis 9:30 Uhr (Streikaufruf als PDF)
Funkhaus Marmorfoyer, 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr (Streikaufruf als PDF)

Das ist der Tag, an dem ab 11:00 Uhr weiterverhandelt wird. Wenn dann an diesem Tag wieder kein Abschluss zu erreichen ist, dann kommen wir nicht mehr umhin, den Druck auf den BR zu erhöhen – wie dies bei einigen anderen Anstalten auch erforderlich war.

Bitte informieren Sie sich schon mal vorab darüber, was sie bei Streiks zu beachten haben, was Sie tun dürfen und was nicht und welche Schutzrechte sie haben.

Gemach, gemach, wir wollen doch nicht gleich mit der Tür ins Haus fallen!
2001, 2004 und 2013 hatte sich die Taktik der kleinen Schritte bewährt. Wir begannen mit rechtzeitig vorher angekündigten kurzen Warnstreiks, die die Rundfunkteilnehmer noch nicht mitbekamen, aber den Entscheidern im BR nach und nach eindringlicher vor Augen führten, dass es langsam ernst wird. Früher oder später war es dem BR dann doch nicht mehr möglich rechtzeitig zu reagieren und das Programm kam ins Stottern.
Und irgendwann hat dann auch der jeweilige Intendant eingesehen, dass seine ARD-Kollegen nicht unklug gehandelt hatten.

Sie möchten auch endlich streiken, wissen aber nicht wie es geht?
Hier erklären wir Ihnen die Regeln.
Vorweg: Niemand kann wegen seiner Arbeitsniederlegung und deren Auswirkungen persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Wenn sie den Aufforderungen der Streikleitung folgen kann Ihnen keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen werden. Die Haftung für Handlungen auf Anweisung der Streikleitung liegt allein bei der aufrufenden Gewerkschaft.
Ein Streik ist aber nur dann zulässig, wenn von einer Gewerkschaft dazu aufgerufen wird.

Streik ist ein Grundrecht
und das rechtmäßige Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung. Dies gilt für Warnstreiks genauso wie für den Vollstreik.

Jede Kollegin und jeder Kollege darf an einem Streik teilnehmen – egal, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht. Der Arbeitgeber darf das nicht verhindern. Benachteiligungen wegen der Streikteilnahme sind nicht erlaubt.

Freie Mitarbeiter und Gagenempfänger dürfen streiken!
Die häufig zu hörende Behauptung, nur festangestellte Kollegen und Kolleginnen dürften streiken, ist nicht zutreffend. Sie dürfen auch nicht als Streikbrecher verpflichtet werden.

Maßregelungen durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme am Streik sind verboten!
Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Gegenteilige Behauptungen der Arbeitgeber sollen Sie einschüchtern. Sollte Ihnen Ihr Vorgesetzter mit Konsequenzen drohen, informieren Sie Ihren Ansprechpartner bei der aufrufenden Gewerkschaft.

Sie müssen keine Arbeitsleistung erbringen! Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht aber für die Dauer des Streiks nicht. Gewerkschaftsmitglieder können (bei längeren Streiks) Streikunterstützung von ihrer Gewerkschaft erhalten.

Auszubildende dürfen streiken! Auch wenn Arbeitgeber immer wieder das Gegenteil behaupten: Der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sich die Auszubildenden bei Streiks unsolidarisch verhalten, Streikbeteiligung gefährdet grundsätzlich nicht den Ausbildungszweck.

Leiharbeitnehmer/innen müssen in einem bestreikten Betrieb nicht arbeiten! Arbeitgeber hätten es gern anders, aber das sieht das »Arbeitnehmerüberlassungsgesetz« ausdrücklich vor. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die von einer Arbeitnehmerverleih-Firma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden.

Keiner kann zum Streikbruch verpflichtet werden! Diese Arbeit kann verweigert werden. Die Ablehnung direkter Streikarbeit ist keine unberechtigte Arbeitsverweigerung.
Auch dürfen Ihre Vorgesetzten bei einem Streik sogenannte »Notdienstarbeiten« nicht einseitig anordnen. Notdienstarbeiten sind nur mit Zustimmung der gewerkschaftlichen Streikleitung zulässig.
Überstundenanordnungen aus Anlass der Teilnahme am Streik sind rechtswidrig und unwirksam. Es besteht keine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen Arbeitsstunden.

Über das Ende des Streiks entscheidet die Streikleitung, nicht der Arbeitgeber!

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