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Wie man mit einem Haufen Zahlen vernünftig umgeht, erklärte die Fachjournalistin für Steuerrecht, Constanze Elter
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Michael Anger

Fachgruppe Freie Journalisten

„Im Zweifelsfall das Finanzamt fragen“

Der Informationsabend für Freie zu Steuern rechnete sich

Nürnberg, 09.03.2016

Da zeigten sich die zwei Dutzend Journalistinnen und Journalisten doch etwas überrascht, als die Referentin des Abends, Constanze Elter, empfahl: „Fragen Sie im Zweifelsfall Ihr Finanzamt.“

So klar und in verständlicher Sprache gab die Fachkollegin und Sachbuchautorin drei Stunden lang Tipps und Erläuterungen zu Steuerfragen im Nürnberger Presseclub auf Einladung des BJV-Ortsverbandes und der Fachgruppe Freie. Und obwohl die Referentin sich an schriftlich erbetenen Fragen des Publikums entlang hangelte, hätten einige gerne weiter diskutiert. Vielleicht kommt ja ein zweiter Abend zustande.

Geld zurücklegen
Der würde sicher auch nicht langweilig, weil die Referentin sich sowohl im Steuerparagrafendschungel auskennt, als auch in der Psyche von Journalisten. Viele hätten Probleme, Geld flüssig zu machen, wenn die Steuernachforderung komme, berichtete Elter.

Deshalb ihre dringende Empfehlung: „Legen Sie von jeder Einnahme gleich mal rund zehn Prozent beiseite.“ Weil in Sachen Pünktlichkeit der Steuererklärung das Finanzamt keinen Pardon geben dürfe, lautete die zweite Empfehlung: „Beantragen Sie für die Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung. Wenn Sie allerdings monatlich Umsatzsteuer voranmelden, kostet diese Verlängerung ein Elftel des gesamten Steuerbetrags des Vorjahrs.“

Ihre stete Mahnung: In Steuerfragen gibt es Regeln, keine Beliebigkeit. Wo immer ein Leistungsaustausch stattfinde, werde Umsatzsteuer fällig. Wie hoch der Umsatzsteuersatz bei der einzelnen Leistung sei, sei ebenfalls durch das Gesetz geregelt: „Das Umsatzsteuerrecht ist kein Schaufenster, aus dem Sie oder Ihr Auftraggeber sich einfach einen Umsatzsteuersatz oder eine Steuerbefreiung aussuchen können."

Auf Widerspruch aus dem Publikum gab die Referentin ihre eingangs erwähnte Empfehlung: Fragen Sie Ihr Finanzamt. Dass die Behörde sich dann eventuell für den Auftraggeber interessiert, erwähnte Elter nicht.

Unerwartete Mehreinnahmen melden
Für freie Journalisten und andere Selbstständige mit geringen Umsätzen gebe es die so genannte Kleinunternehmerregelung. Die greift immer dann, wenn die Umsätze im Vorjahr unter 17.500 Euro und im laufenden Jahr unter 50.000 Euro liegen. Freie Journalisten sollten sich diese Vereinfachung ruhig nutzen: Ein Kleinunternehmer, der sich scheue, seine Bezeichnung gegenüber einem Kunden zu erwähnen, könne ja in seinen Rechnungen formulieren: „Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird keine Umsatzsteuer erhoben.“

Wichtig sei es, die Umsätze im Auge zu behalten – und zu Beginn eines Jahres eine schriftliche Prognose festzulegen. Denn wenn die Umsätze des Kleinunternehmers im laufenden Jahr steil ansteigen, womöglich auf mehr als 50.000 Euro, kann das Finanzamt sonst unangenehm werden. 

Alles einfach? Sieben Prozent für Journalismus
Der Paragraf 12 des Umsatzsteuergesetzes regelt die Steuerhöhe. Trete man Nutzungsrechte ab, seien die sieben Prozent zwingend vorgeschrieben. Und Nutzungsrechte vergeben Freie immer dann, wenn sie Texte aller Art verfassen. Aber aufpassen, mahnt Elter: Bei Lektorat oder Seminaren sieht das anders aus – keine Einräumung von Nutzungsrechten, also der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Hauptberufliche Journalisten jedoch haben es leicht: Für alle journalistischen Leistungen – also nicht nur für Text, sondern auch für Redaktion – dürfen sie den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent verlangen. Relativ einfach sei es bei den Nebenkosten. Die, so heißt es lyrisch im Finanzamtsdeutsch –, „teilen das Schicksal der Hauptleistung“.

VG Wort-Zahlungen sind Einnahmen
In Sachen Einkommensteuererklärung ist offenbar immer noch vielen Kollegen nicht klar, was alles zu Einnahmen und Ausgaben zählt. So sind etwa alle Zahlungen der VG Wort Einnahmen, ebenso wie die Erstattung von Umsatzsteuer oder Reisekosten. Bei den Kollegen mit öffentlich-rechtlichen Auftraggebern zählt auch der Zuschuss zur Pensionskasse dazu.

„Problemkinder“ bei den Ausgaben
Bei den Betriebsausgaben gibt es ein paar „Problemkinder“. Ein Arbeitszimmer kann man nur absetzen, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außerdem muss es von der Restwohnung räumlich getrennt sein. Bei Bewirtungen muss ein detaillierter Beleg mit Teilnehmern und Zweck des Treffens vorliegen. Hier genügt nicht die Angabe „Geschäftsessen“, da muss schon ein Verhandlungsthema oder ähnliches genannt sein. Und auch die örtliche Tageszeitung ist wegen der Nähe zum privaten Bedarf nicht als Fachliteratur absetzbar.

Drei Stunden dauerte die bis zum Schluss intensive Diskussion. Einen freundlich mahnenden Hinweis der Referentin sollte man im Hinterkopf behalten: „Wer einen Euro sparen will, muss mindestens drei ausgeben.“

Michael Anger

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