titelbild_bjvreport_1_2015.jpg

Arbeitszeiterfassung
2015 befasste sich der BJV in einer Titelgeschichte mit der Zeiterfassung in den Medienhäusern
Foto: 
Grafik: Eberhard Wolf

Fachgruppe Betriebs- und Personalräte

Mehrarbeit muss sich lohnen

BJV-Seminar befasste sich mit neuen Regeln der Arbeitszeiterfassung

Kainsbach, 20.10.2019

Das EuGH-Urteil zur betrieblichen Erfassung der Arbeitszeit stärkt die Rechte der Beschäftigten. Das Kainsbacher Betriebsräte-Seminar befasste sich mit den Folgerungen daraus.

Seit dem 11. Mai 2019 sieht die Welt für Arbeitnehmer anders aus. Denn an diesem Tag erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, das die Arbeitgeber dazu verpflichtet, „objektiv und verlässlich“ die tägliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen (siehe auch DJV.de: Arbeitszeiterfassung: EuGH stärkt DJV-Position).

Neue Rechtslage gilt bereits jetzt!
Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) forderte bislang nur, die über acht Stunden hinausgehende, geleistete Mehrarbeit (ArbZG § 16 Abs. 2) zu dokumentieren. Der EuGH-Spruch ist nun in nationales Recht einzuarbeiten. Doch schon bevor ein neues Gesetz vom Bundestag beschlossen wird, gelte in der Praxis die neue Rechtslage, betonte der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Benedikt Rüdesheim, beim BJV-Herbstseminar für Betriebs- und Personalräte in der Kainsbacher Mühle.

Diese Ableitung ergebe sich aus der Normenpyramide, wonach EU-Recht höher als nationales Recht steht. Komme es zu einem Rechtsstreit über die Arbeitszeit, müsse jeder deutsche Arbeitsrichter das EuGH-Urteil berücksichtigen und in dessen Sinne urteilen.

Zeiterfassung braucht Rückhalt der Belegschaft
Betriebsräte genießen mithin einen noch größeren Rückhalt, wenn sie in ihrem Betrieb eine Arbeitszeiterfassung verlangen. Was freilich nicht bedeutet, dass sie ohne Rücksicht auf die Befindlichkeit der Belegschaft vorgehen sollten. Bei den Beratungen in Kainsbach wurde deutlich, dass erst mit einem möglichst breiten Rückhalt unter den Kolleginnen und Kollegen eine Zeiterfassung sinnvoll ist.

„Gegen den Willen der Mehrheit der Belegschaft wird eine Arbeitszeiterfassung nicht funktionieren“, unterstrich Josef Schäfer, der Vorsitzende der Fachgruppe Betriebs- und Personalräte. „Der Betriebsrat muss überzeugen, erklären, werben“, schärfte er den Kolleg*innen ein. Er halte jedoch die Argumente, die für eine Arbeitszeiterfassung sprechen, für stark, so dass sie überzeugen können.

Große Zustimmung bei der Main-Post
Bei der Würzburger Main-Post jedenfalls waren schon einige Monate nach Einführung der Zeiterfassung in den Redaktionen zum 1. Januar 2015 gut 80 Prozent der Redakteurinnen und Redakteure von der Nützlichkeit dieses Instruments überzeugt und damit zufrieden oder sehr zufrieden.

Was ist Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist laut Bundesarbeitsgericht (22. April 2009) übrigens „jede Tätigkeit, die als solche zur Befriedigung eines fremden Interesses (also des Arbeitgebers) dient, ohne dass es einer ausdrücklichen Anweisung bedarf“.

Der nächtliche Einsatz am Unfallort ist mithin ebenfalls journalistische Arbeitszeit – sofern die Redaktion an einer solchen Berichterstattung Interesse hat. Ergibt sich daraus Mehrarbeit, so ist diese in Freizeitausgleich oder Lohn zu abzugelten. Allerdings muss Mehrarbeit entweder zuvor angeordnet oder nachher gebilligt werden.

Bei der Main-Post, berichtete Josef Schäfer, bestätigen die Führungskräfte jeden Tag das aktuelle Arbeitszeitkonto ihrer Mitarbeiter. In Würzburg stand der mehrjährige, hartnäckige Verhandlungsprozess um die (elektronische) Arbeitszeiterfassung in der Redaktion immer unter der Zielsetzung: „Jeder Kollege, jede Kollegin soll eine Garantie haben, dass seine/ihre Mehrarbeit vergütet wird.“

Alois Knoller

BJV-Newsletter abonnieren!

Hier können Sie unseren kostenfreien Newsletter abonnieren. Bitte geben Sie Ihre E-Mail Adresse an. Das System sendet an diese Adresse einen Link, mit weiteren Informationen zum Abschluss der Anmeldung.