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Bayern reagiert auf BJV-Forderung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe

16.05.2023
Ansprechpartner*in
Benedikt Frank

Wer durch die Rückzahlung in finanzielle Not gerät, darf nun auf Ratenzahlung oder Erlass hoffen.

Der wendungsreiche Umgang der bayerischen Staatsregierung mit der Corona-Soforthilfe sorgte zuletzt für einigen Ärger bei freien Journalistinnen und Journalisten. Nun dürfen zumindest die wirtschaftlich am härtesten von den Rückzahlungsforderungen Betroffenen auf Entspannung hoffen.

Im Dezember 2022 erreichte viele Kolleginnen und Kollegen überraschend die Aufforderung, ihre Umsätze für die Bezugszeit der Corona-Soforthilfe online zu erfassen. Zuvor hatte der Freistaat Bayern explizit ausgeschlossen, dass ein solches Rückmeldeverfahren stattfinden soll. Der BJV protestierte in einem Schreiben an Ministerpräsident Markus Söder und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger gegen die neue Praxis und wies auf die existenzbedrohende Lage für viele freiberufliche Journalistinnen und Journalisten hin. (Siehe hier zum Hintergrund) Im April legte die Staatsregierung nun Eckpunkte für den Erlass der Rückforderung fest.

Was die neue Regelung für Betroffene bedeutet

Derzeit liegen die konkreten Regelungen dem BJV zwar nicht vor, die Website des bayerischen Wirtschaftsministeriums verrät aber zumindest, wer für Ratenzahlung oder einen (Teil-)Erlass der gezahlten Gelder infrage kommt. Zu erfahren ist:

  • Wer die Soforthilfe nicht fristgerecht bis zum 30. Juni zurückzahlen kann, soll eine Ratenzahlung von bis zu 24 Monaten beantragen können.
  • Wer durch die Rückzahlung in seiner Existenz bedroht ist, soll einen Erlass beantragen können.
  • Als existenzgefährdend soll gelten, wessen Einkünfte nach Steuern weniger als 25.000 € (ohne Unterhaltspflichtige) bzw. weniger als 30.000 € (mit einem Unterhaltspflichtigen) betragen. Für weitere Unterhaltspflichtige sollen sich die Beträge erhöhen.
  • Es kann auch eine Mischung aus Teilerlass und Ratenzahlung geben.
  • Die Einkünfte werden auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids berechnet.
  • Einen allgemeinen Erlass gibt es nicht, ebenfalls schließt die Staatsregierung einen Rechtsanspruch aus. Der Erlass soll nur nach Einzelfallprüfung erfolgen.

Was dennoch weiterhin für Unsicherheit sorgt: Das Antragsverfahren ist aktuell noch nicht ausgearbeitet. „Die Antragstellung wird spätestens zum Ablauf der Rückmeldefrist Ende Juni 2023 möglich sein“, heißt es dazu auf der Website des Innenministeriums.

Der BJV rät betroffenen Mitgliedern vor diesem Hintergrund, sich zunächst anhand der Steuererklärung auszurechnen, ob man unter die Regelung für einen Erlass fällt.

Das BayStMWi bietet eine Servicehotline und -Mailadresse für Rückfragen an. Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

Bei weiteren Fragen können sich betroffene BJV-Mitglieder an rechtsberatung@bjv.de wenden.

Benedikt Frank

BayStMWi: Soforthilfe Corona

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