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Pressefreiheit in Krisenzeiten

25.11.2021
Ansprechpartner*in
Thomas Mrazek

Seit dem 24. November 2021 gelten in der Corona-Krise weitere, verschärftere Bestimmungen

Seit dem 24. November 2021 gelten in der Corona-Krise weitere, verschärftere Bestimmungen. Das führt zu vielen Fragen mit presserechtlicher Relevanz.

Zunächst mal das Grundsätzliche:

Bayernweit gelten Beschränkungen bei den Öffnungszeiten, zum Teil Schließungen bei Geschäften, Bars und öffentlichen Einrichtungen. Besuche in Krankenhäusern und Altenheimen sind streng reglementiert.

2G und 2G+ sind in vielen Bereichen bereits der Regelfall, bei einer Inzidenz von 1000 und mehr soll diese Regelung flächendeckend gelten. In den öffentlichen Bereichen gilt in der Regel 3G. Der ausgerufene Katastrophenfall erlaubt weitreichende Grundrechtseinschnitte.

Doch was bedeutet das für Journalistinnen und Journalisten?
Die Presse und der Rundfunk haben durch Artikel 5 des Grundgesetzes eine Sonderstellung. Und nicht nur das. Das Bundesverfassungsgericht hat Presse und Rundfunk als systemrelevant eingestuft.

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates. (…) In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern im Parlament und Regierung.

Corona hebelt das zunächst einmal nicht aus. Wenn das öffentliche Leben stillsteht, sind eine funktionierende Presse und ein funktionierender Rundfunk umso wichtiger. Denn der Bedarf der Bürgerinnen und Bürger, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen und unabhängigen Quellen zu informieren, ist jetzt besonders hoch.

Dementsprechend kann für eine Reporterin/einen Reporter im Einsatz nicht ohne weiteres eine Ausgangssperre oder ein Reiseverbot verhängt werden. Bei der Frage des Zutritts zu einer Veranstaltung, behördlicher Einrichtungen, oder Ähnlichem stellt sich die Frage, ob es dort zu Einschränkungen kommen kann und sogar berechtigterweise verlangt werden kann, dass dieser nur durch eine Statuserklärung (2G oder 3G) erfolgen darf.

Im richtungsweisenden Spiegel-Urteil von 1966 hieß es: „Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung von Presseangehörigen ist ihnen um ihre Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von bestimmten Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen.“

Daraus lässt sich folgern: Wenn im konkreten Einzelfall die Gesundheit oder sogar das Leben anderer Menschen gefährdet ist, können Behörden auch die Presse- und Rundfunkfreiheit einschränken. Es bedarf dann aber einer gründlichen Abwägung der konkurrierenden Interessen.

Ungeimpften JournalistInnen könnte durch diese Urteilsbegründung durchaus der Zutritt verwehrt werden. Bei der Frage, ob 2G oder 3G sollten die folgenden Kriterien herangezogen werden: Wie groß ist die Gefahr und wie wahrscheinlich ist ihr Eintritt? Wie wichtig ist das Ereignis, über das der Reporter berichten will? Handelt es sich um eine politische, informative Berichterstattung oder eine bunte Reportage? Ist das Thema aktuell oder lässt es sich genauso gut zu einem anderen Zeitpunkt umsetzen?

In der Folge heißt dies, dass nach unserer Auffassung einer Ungeimpften/einem Ungeimpften durchaus ein Zutritt verwehrt werden kann, wenn Abstandsregeln, Maske etc. für die Minimierung der gesundheitlichen Risiken nicht ausreichen.

Für die Verweigerung des Zutritts dort, wo 2G(+) herrscht, sollte, um die Pressefreiheit zu garantieren, den Personen, die unter die 3G-Regel fallen, also JournalistInnen, die weder geimpft noch genesen sind, aber einen PCR-Test oder einen offiziellen (also zertifizierten) Schnelltest vorzeigen können, der Zugang ermöglich werden.

Es mag allerdings Ausnahmen geben, die eine strengere Auslegung durchaus rechtfertigen könnten. Das sind aber Einzelfälle, die entsprechend geprüft werden müssten. Der BJV steht dort, wie bei anderen Fragestellungen rund um dieses Thema, gerne zur Verfügung. (mb)

Weitere Infos finden sie unter:

 

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