BR-Tarif 2024
Warnstreik an allen Standorten des Bayerischen Rundfunks
Unsere Arbeit ist mehr wert - auch beim BR.
Wir bestreiken den Bayerischen Rundfunk am 11. Juli von 03:30 Uhr früh bis zum 12. Juli um 03:59 Uhr.
Der Bayerische Journalisten-Verband e.V. ruft die
Arbeitnehmer*innen, die Auszubildenden, die Volontär*innen, die dual Studierenden, die studentischen Beschäftigten und die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter*innen
in allen Betriebsteilen des Bayerischen Rundfunks sowie im BR-Hauptstadtstudio, Wilhelmstraße 67a, 10117 Berlin
zur Durchsetzung unserer Tarifforderungen:
- Erhöhung der Gehälter in einem Gesamtvolumen von 10,5 % bei einer Laufzeit von 12 Monaten.
- Für die Freien: Erhöhung der effektiv gezahlten Honorare, Lizenzen, Gagen sowie Vertragspauschalen um 10,5 % und eine ebensolche Erhöhung der Mindest- und Höchsthonorare des Honorarrahmens bei einer Laufzeit von 12 Monaten; entsprechende Erhöhung sämtlicher Cluster-Werte.
- Beendigungsschutz für feste Freie für die Dauer des Umbauprozesses des BR, mindestens aber bis Ende 2028.
- Weitergehende Unterstützung der Altersvorsorge fester Freier mittels eines dauerhaften Zuschusses.
- Strukturelle Verbesserungen hinsichtlich Ausfallzeiten aus bestimmten Gründen, wie Elternzeit, Pflegezeit, (Langzeit-)Erkrankungen.
- Einführung von METIS (Meldesystem für Texte auf Internetseiten) Zählpixeln zur Erfassung von Onlinetexten (VG Wort).
- Erhöhung der Vergütung von Volontär*innen um 10,5 %, mindestens aber 250 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten
am Donnerstag, den 11.07.2024, von 03:30 Uhr bis 03:59 Uhr früh am 12.07.2024 zum Warnstreik auf.
Wir hoffen auf rege Streikbeteiligung!
Harald Stocker
1. Vorsitzender
Dennis Amour
Geschäftsführer
Streik – ein Grundrecht
Im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks ist die kollektive Verweigerung der Arbeit ein Grundrecht! Dies gilt auch für den Warnstreik.
WER darf streiken?
Streiken dürfen alle, die vom Tarifvertrag, der verhandelt wird, betroffen sind. Dies sind:
- Festangestellte Journalisten/innen und Volontäre.
- Arbeitnehmerähnliche Freie Journalisten/innen (auch Pauschalisten) dürfen streiken, wenn sie fest in eine Redaktion eingebunden sind und vom Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig sind.
- Ansonsten können Freie Journalisten als selbständige Unternehmer nicht streiken. Wer aber aus Solidarität während des Streiks auf Aufträge verzichtet, erhält vom DJV seinen Honorarausfall ersetzt.
- Auch wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft (des BJV) ist, darf streiken.
WAS habe ich zu befürchten?
Der Arbeitgeber darf die Streikenden wegen ihrer Teilnahme am Streik nicht maßregeln, abmahnen oder sonstige innerbetriebliche Disziplinarmaßnahmen ergreifen – natürlich auch nicht kündigen.
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten, entfallene Arbeitszeiten müssen nicht nachgearbeitet werden. Weisungen des Arbeitgebers müssen nicht befolgt werden, einseitig angeordnete Notdienstarbeiten müssen nicht übernommen werden.
Auch wer am Streik nicht teilnimmt, darf die Übernahme der Arbeit der streikenden Kollegen (direkte Streikarbeit) verweigern. Niemand darf zu unsolidarischem Verhalten gezwungen werden.
WELCHE Auswirkungen hat die Teilnahme?
Während des Streiks wird kein Lohn gezahlt. Diese Zeit ist nicht als relevante Beitragszeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne zu sehen.
Dauert der Streik nicht länger als einen Monat, so entstehen keine Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung. Die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für die gesamte Dauer des rechtmäßigen Streiks bestehen und die Leistungen der Krankenversicherung e können bei Eintritt des Versicherungsfalls unverändert beansprucht werden. Freiwillig sowie privat Versicherte müssen während des Streiks ihre Beiträge zahlen.
WELCHE Unterstützung bekomme ich vom BJV?
BJV-Mitglieder werden aus den Mitteln des Streikfonds unterstützt und erhalten Streikgeld, wenn die Teilnahme am Streik einen Einkommensverlust zur Folge hat.
Sollte es zu Streit mit dem BR wegen des Arbeitskampfes kommen, vertritt der BJV seine Mitglieder sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.
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