BJV-Pressemitteilung

Pressefreiheit verletzt: BJV geht gegen unzulässige Abhöraktion vor

„Die Abhörung eines Telefons, auf dem vor allem Journalistinnen und Journalisten anrufen, hätte nie genehmigt, geschweige denn verlängert werden dürfen“, sagt der BJV-Vorsitzende Harald Stocker.

München, 24.07.2023

Zwei BJV-Mitglieder reichen Antrag auf Überprüfung der Abhörmaßnahme gegen ein Pressetelefon und Pressemailadressen der „Letzten Generation“ beim Amtsgericht München ein. Dabei vertritt sie der Würzburger Anwalt Chan-jo Jun. Der Bayerische Journalisten-Verband (BJV) unterstützt das Vorgehen im Rahmen seines Rechtsschutzes. Ziel ist es, feststellen zu lassen, dass die Überwachung von Gesprächen mit Journalistinnen und Journalisten nicht verhältnismäßig war.

„Die Abhörung eines Telefons, auf dem vor allem Journalistinnen und Journalisten anrufen, hätte nie genehmigt, geschwiege denn verlängert werden dürfen“, sagt der BJV-Vorsitzende Harald Stocker: „Wir erwarten, dass die Justiz dieses Vorgehen klar als unrechtmäßigen Eingriff in die Pressefreiheit wertet, damit es sich nicht wiederholt.“ Der BJV hatte nach dem Bekanntwerden der Maßnahmen Aufklärung gefordert.

„Gespräche mit der Presse sind vertraulich und von der Verfassung geschützt“, erklärt Rechtsanwalt Chan-jo Jun: „Eine öffentlich als Kontakt für Presseanfragen bekannte Telefonnummer abzuhören, darf nicht einfach vom Amtsrichter durchgewunken werden. Es muss zuvor eine sorgfältige Prüfung stattfinden, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Ich habe Zweifel daran, dass diese stattgefunden hat. Sonst wäre die monatelange Überwachung von Medienschaffenden kaum zu rechtfertigen.“

Mehrere BJV-Mitglieder hatten auf einen Aufruf des Journalistenverbands reagiert, sich zu melden, falls sie Kontakt zur „Letzten Generation“ hatten. Die Süddeutsche Zeitung hatte im Juni aufgedeckt, dass die Generalstaatsanwaltschaft München von 13. Oktober 2022 bis 26. April 2023 ein Pressetelefon der „Letzten Generation“ angehört hatte. Laut SZ findet sich in den Beschlüssen des Amtsgerichts kein Wort zur Abwägung des Eingriffs in die Pressefreiheit.

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