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BGH: PC- und Drucker-Hersteller müssen nachzahlen

VG Wort gewinnt jahrelangen Rechtsstreit

München, 08.07.2014

Die Hersteller von Druckern und PCs müssen für Geräte, die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland verkauft wurden, nachträglich eine Vergütung an die Urheber zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juli 2014 nach einem jahrelangen Rechtsstreit entschieden.

Wie hoch diese Nachzahlung auszufallen hat, ließen die Richter offen. Die Höhe der Gebühr werden die bereits in der Vergangenheit mit der Sache befassten Oberlandesgerichte in München, Stuttgart und Düsseldorf festlegen. Dabei soll es um mehrere Millionen Euro gehen. Im Rahmen eines Vergleichs war vor fünf Jahren bereits eine erste Vorauszahlung erfolgt.

Vor dem BGH ging es in diesem Fall nur um die in den Jahren 2001 bis 2007 verkauften Drucker und PCs. Seit dem 1. Januar 2008 regelt das Urheberrechtsgesetz in Paragraf 54 eine entsprechende Vergütungspflicht für sämtliche Geräte und Speichermedien, die zur Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch genutzt werden.

VG Wort siegt nach acht Jahren Rechtsstreit
Darüber, was für die Zeit davor gilt, stritten die Verwertungsgesellschaft Wort, die die urheberrechtlichen Ansprüche von Wortautoren und Verlegern wahrnimmt, und die Drucker- und PC-Hersteller seit vielen Jahren. Der BGH hatte zunächst in den Jahren 2007/2008 eine Vergütungspflicht verneint.

Dann legte die VG Wort Verfassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg. Die BGH-Richter hoben ihre Entscheidung wieder auf und legten die Sache dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser bejahte die Vergütungspflicht, der Fall ging zurück an den BGH, wo am 30. April 2014 erneut mündlich verhandelt wurde. Nun fiel die Entscheidung endgültig zu Gunsten der Urheber.

Die VG Wort kommentierte das Urteil in einer Pressemeldung als “großen Erfolg für die von der VG Wort vertretenen Urheber und Verlage“. Noch liegt die Begründung der Entscheidung nicht vor. Erst dann kann die Verwertungsgesellschaft Aussagen darüber machen, wie hoch die Gebühren für die einzelnen Geräte festgesetzt wurden oder wie das Prozedere einer möglichen Nachzahlung an die Urheber aussehen könnte. Die Begründung wird noch im Laufe des Monats erwartet. Wir werden Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

Maria Goblirsch   

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