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VG Wort darf Verleger nicht an Erlösen beteiligen

OLG München: Bisherige Verteilungspraxis ist rechtswidrig

München, 18.10.2013

Auch Runde zwei im Streit zwischen dem wissenschaftlichen Autor Martin Vogel und der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort geht an den Kläger: Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Fall, dass der Abzug eines pauschalen Anteils zu Gunsten der Verleger bei der jährlichen Ausschüttung unzulässig ist (Az.: 6 U 2492/12). Die Richter stellen damit die gemeinsame Wahrnehmung der Rechte von Autoren und Verlagen innerhalb der VG Wort in Frage, wie sie seit Jahrzehnten praktiziert wird. Eine Beteiligung der Verlage ist nach Ansicht des Gerichts nur dann rechtens, wenn der Autor zuvor seine Wahrnehmungsrechte an den Verlag abgetreten hat.
 
Die Richter bestätigen ein Urteil des Landgerichts München vom Mai 2012, die Berufung der VG Wort gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. In dem Fall wehrt sich der Autor gegen den "Verteilungsplan Wissenschaft". Dieser sieht vor, dass die Erlöse jeweils "zu gleichen Teilen" an Autoren und Verlage gehen.

Das Urteil könnte, sollte es rechtskräftig werden, auch Auswirkungen für andere Sparten haben, in denen Autoren und Verlage ebenfalls gleichmäßig an den Erlösen beteiligt werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Autoren noch Ansprüche gegen die VG Wort wegen der Verteilung in den zurückliegenden Jahren geltend machen.
Die schriftliche Begründung des Urteils ist den Parteien noch nicht zugegangen. Erst danach will die VG Wort Stellung nehmen. Die Pressestelle des Münchner Gerichts hatte jedoch vorab die Grundzüge der Entscheidung bekannt gegeben.

Das OLG München hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die VG Wort das Urteil vom Mittwoch nicht rechtskräftig werden lässt. Bis zu einer endgültigen Klärung könnten dann noch rund zwei Jahre vergehen.

Maria Goblirsch     

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