Verband
Rechtsschutzordnung des Bayerischen Journalisten-Verbandes (BJV)
entsprechend der einheitlichen Rechtsschutzordnung des DJV, vom Gesamtvorstand am 23. September 2003 empfohlen, und von der BJV-Mitgliederversammlung am 15. Mai 2004 angenommen, zuletzt geändert am 16. Juni 2007.
§ 1 Voraussetzungen des Rechtsschutzes
- Mitgliedern des BJV wird im Rahmen dieser Rechtsschutzordnung Rechtsschutz gewährt bei Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit im Sinne des Berufsbildes des DJV stehen. Dazu gehören insbesondere
- arbeitsrechtliche Streitfälle,
- Honorarauseinandersetzungen,
- urheberrechtliche Streitfälle,
- steuerrechtliche Streitfälle,
- Streitfälle, die sich aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung sowie aus der Sozialversicherung ergeben,
- Streitigkeiten, die auf die Befolgung gewerkschaftlicher Beschlüsse der zuständigen Gremien des DJV oder eines der Landesverbände oder auf die Vertretung verbandspolitischer Zielsetzungen oder Betätigungen für den Verband zurückzuführen sind, sofern berufliche Nachteile entstanden sind oder zu entstehen drohen,
- berufsbedingte Strafrechtsfälle von grundsätzlicher Bedeutung sowie
- Streitfälle aus Anlass der Ausübung einer Betriebs-/Personalratstätigkeit.
- Für Streitigkeiten aus rein schriftstellerischer oder werblicher Tätigkeit wird im Regelfall kein Rechtsschutz gewährt.
- Für Streitigkeiten, für die ein ausländisches Gericht gesetzlich zuständig ist oder im Falle eines Gerichtsverfahrens gesetzlich zuständig wäre, wird grundsätzlich kein Rechtsschutz gewährt.
- Bei Streitigkeiten unter BJV-Mitgliedern, in denen der eine Auftraggeber, der andere Auftragnehmer ist, wird im Regelfall nur dem Auftragnehmer Rechtsschutz gewährt.
- Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz besteht nicht.
§ 2 Antragstellung
- Anträge auf die Gewährung von Rechtsschutz sind an den BJV zu richten. Der Antrag ist zu begründen. Dem Antrag sind die Unterlagen in Kopie beizufügen. Eventuelle Zeugen sind mit Namen und Anschrift zu benennen.
- Bei Gerichtsverfahren ist der Rechtsschutz für jede Instanz und für jeden werterhöhenden Antrag gesondert, gegebenenfalls erneut, zu beantragen. Für ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren wird im Regelfall nachträglich kein Rechtsschutz gewährt.
- Rechtsschutz, der über die Rechtsberatung (§ 4 Abs. 1) hinausgeht und weitere Kosten verursacht, wird im Rahmen des § 1 gewährt, wenn die Prüfung der Sach-und Rechtslage des Einzelfalles, erforderlichenfalls durch eine(n) vom BJV beauftragte^) Juristin/Juristen, ergeben hat, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg bietet.
- Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsschutz außerhalb der Rechtsberatung ist, dass das antragstellende Mitglied noch keine Rechtsvertretung beauftragt und sein Recht noch nicht von sich aus auf andere Weise mit erheblichen Mitteln verfolgt hat und dass der Streitfall nach Beginn der Mitgliedschaft im BJV eingetreten ist.
- Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung sind in der Regel eine mindestens dreimonatige ununterbrochene Mitgliedschaft im BJV und die vollständige Beitragszahlung erforderlich.
- Tritt ein Mitglied während eines laufendes Verfahrens aus, erlischt die Rechtsschutzzusage.
§ 3 Entscheidung über den Rechtsschutz
- Über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes entscheidet der Vorstand des Bayerischen Journalisten-Verbandes in angemessener Frist. Der Vorstand kann die Entscheidung an ein zu diesem Zweck berufenes Gremium oder eine zu diesem Zweck berufene Person delegieren.
- Dem Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
- Ist das Mitglied mit der Entscheidung des Vorstandes des Bayerischen Journalisten-Verbandes nicht einverstanden, kann es die Schiedskommission, gebildet aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und einer Juristin / einem Juristen des BJV anrufen. Deren Empfehlung ist Grundlage für die erneute, dann verbindliche Entscheidung des Vorstandes.
§ 4 Umfang des Rechtsschutzes
- Der Rechtsschutz umfasst Rechtsberatung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mitglieds.
- Grundsätzlich beschränkt sich die Rechtsschutzzusage auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
§ 5 Durchführung des Rechtsschutzes durch eine(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
- Bei der Gewährung von Rechtsschutz behält sich der BJV die Benennung der/des Rechtsvertreterin/Rechtsvertreters und notwendigenfalls die Beauftragung von Gutachtern/Gutachterinnen vor.
- Mit Stellung des Rechtsschutzantrages entbindet das Mitglied die/den Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter von ihrer/seiner Schweigepflicht gegenüber dem Vorstand des BJV und der/dem Geschäftsführer(in), im Falle des § 6 Abs. 2 gegenüber dem Bundesvorstand und dem/der Justitiar(in) des DJV.
§ 6 Kosten des Rechtsschutzes
- Die Kosten des Rechtsschutzes trägt nach Maßgabe der Entscheidung über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes der BJV.
- Auf Antrag des BJV kann der Bundesvorstand beschließen, dass der DJV die Kosten des Rechtsschutzes ganz oder teilweise für Streitigkeiten übernimmt, die grundsätzliche Bedeutung haben oder deren Kosten vom zuständigen Landesverband nicht oder nicht vollständig aufgebracht werden können.
- Wird ein Mitglied vor Abschluss eines Rechtsstreites an einen anderen DJV-Landesverband überwiesen, trägt der überweisende DJV-Landesverband die durch seine Rechtsschutz-Entscheidung umfassten Kosten.
§ 7 Beteiligung an den Rechtsschutzkosten
Der BJV oder der DJV kann im Einzelfall von dem Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt wird, eine Beteiligung an den Kosten verlangen. Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Einzelfall, sie ist dem Mitglied in der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 anzugeben.
§ 8 Pflichten des Mitglieds
- Hat der BJV oder der DJV Rechtsschutz erteilt, so ist das Mitglied verpflichtet, in jeder Weise an der Rechtsverfolgung mitzuwirken, insbesondere jede Veränderung der Sachlage unverzüglich der/dem Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter und dem BJV oder dem DJV mitzuteilen. Für die Rechtsverfolgung wesentliche Schriftstücke sind vorzulegen. Von Vergleichsangeboten, Anerkenntnissen oder sonstigen im Zusammenhang mit dem Streitfall stehenden Erklärungen des Gegners oder staatlicher Stellen ist dem BJV oder dem DJV unverzüglich Kenntnis zu geben.
- Das Mitglied darf selbst oder durch die/den Rechtsvertreterin/Rechtsvertreter ohne die Zustimmung des BJV keine Abmachung mit dem Gegner über den Streitgegenstand treffen.
§ 9 Beendigung des Rechtsschutzes
- Macht das Mitglied im Rechtsschutzantrag oder im Verlaufe des Verfahrens unwahre oder unvollständige Angaben, auch über eine Abmachung mit dem Gegner über den Streitgegenstand, oder kommt es seinen Mitwirkungspflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nach, so kann der Rechtsschutz für die Zukunft und die Kostenzusage nach § 6 auch für die Vergangenheit entzogen werden.
- Wird die Rechtsverfolgung während des Verfahrens aussichtslos oder wirtschaftlich sinnlos, so kann der BJV oder der DJV den Rechtsschutz für die Zukunft entziehen. Hat das Mitglied die Umstände, die zum Entzug des Rechtsschutzes führten, zu vertreten, so hat es dem zur Kostentragung nach § 6 Abs. 1 verpflichteten Verband die Kosten des Rechtsschutzes zu erstatten oder ihn von diesen Kosten freizustellen.
§ 10 Rechtsweg / Haftung
- Entscheidungen aus dieser Rechtsschutzordnung und deren Auslegungen unterliegen nicht der Nachprüfung im Rechtswege.
- Der BJV und der DJV, deren Vorstandsmitglieder und die in ihren Diensten stehenden oder für sie tätigen Personen haften aus der Rechtsschutzgewährung, insbesondere der Rechtsberatung, gegenüber dem Mitglied nur für Schäden, die ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden.
Diese Rechtsschutzordnung tritt am 1.07.2004 in Kraft.
DJV-Durchführungsabreden zur einheitlichen Rechtsschutzordnung
1. Zu § 1 Absatz 3 (Verfahren im Ausland)
Wird vom Grundsatz abgewichen und ausnahmsweise Rechtsschutz für Streitigkeiten im Ausland gewährt, so soll durch entsprechende Vereinbarung sichergestellt werden, dass das Kostenrisiko auf die Vergütungssätze des RVG begrenzt wird.
2. Zu § 2 Absatz 1 (Begründung des Antrags)
Der Landesverband kann im Einzelfall vom Erfordernis der Begründung des Antrags absehen.
3. Zu § 7 (Beteiligung an den Rechtsschutzkosten)
Es liegt in der Entscheidung der Landesverbände, im Rahmen ihrer Spruchpraxis auf die Beteiligung an den Rechtsschutzkosten zu verzichten.
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