Verband

Verhaltensgrundsätze für Presse / Rundfunk und Polizei

zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung

vom 26. November 1993

Das Grundgesetz, die Landespressegesetze, die Rundfunkgesetze und -staatsverträge, das Strafprozessrecht und das Polizeirecht bestimmen die Rechte und Pflichten von Presse/Rundfunk (Medien) und Polizei.

Es gehört zu den Informationsaufgaben der Medien, die Allgemeinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, u. a. Großveranstaltungen, Unglücksfälle, Demonstratio­nen, gewalttätige Aktionen oder spektakuläre Kriminalfälle aus unmittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. Die Medien entscheiden in eigener Verantwortung, in welchem Umfang und welcher Form sie berichten. Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Im Spannungsfeld zwischen journalistischer und polizeilicher Tätigkeit kann es zu Situationen kommen, in denen sich jede Seite durch die jeweils andere behindert fühlt.

Die nachstehenden Grundsätze sollen Medien und Polizei helfen, sich bei entspre­chenden Gelegenheiten stets so zu verhalten, dass die ungehinderte Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach Möglichkeit sichergestellt ist.

  1. Regelmäßige Kontakte zwischen Medien und Polizei sind die beste Voraussetzung zur Vermeidung unnötiger Konfliktsituationen. Hierbei sollte jede Seite bemüht sein, Verständnis für die Arbeit der anderen zu wecken und aufzubringen.
  2. Gerade bei spektakulären Anlässen bedarf es eines sachlichen, vertrauensvollen, offenen und verlässlichen Umgangs miteinander.
  3. Für Medien und Polizei ist es vorteilhaft, dass die Polizei über Presse- und Informa­tionsstellen (eventuell auch vor Ort) den direkten Kontakt zu den Medien herstellt und aufrechterhält. Unmittelbare Gespräche sind erfahrungsgemäß geeignet, Miss­verständnissen vorzubeugen.
  4. Auch in schwierigen Situationen hat die Polizei die Medien frühzeitig umfassend und verständlich zu informieren, sofern nicht rechtliche Belange entgegenstehen.
    In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat die Polizei die Leitungs- und Weisungs­befugnis der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen.
  5. Insbesondere bei Unglücksfällen, Katastrophen und Fällen von Schwerstkriminalität beachten die Medien, dass die Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen Vorrang vor dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben. In Fällen von Schwerstkriminalität sollen Einzelheiten über polizeitaktische Maßnahmen (z. B. Fahndungs-/Zugriffsmaßnahmen) nicht ohne Absprache mit der zuständigen Polizei­führung - die sich gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft abzustimmen hat - ver­öffentlicht werden.
  6. Journalisten schildern Tatverläufe und Hintergründe, dürfen sich aber nicht zum Werkzeug von Straftätern machen lassen. Sie sollen Straftätern während des Tat­hergangs keine Möglichkeit zur öffentlichen Selbstdarstellung geben. Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe darf in solchen Fällen durch die Art der Berichterstattung nicht behindert werden.
  7. Die Polizei soll für die einsatzbezogene Pressearbeit möglichst ereignisnah eine besondere, deutlich kenntliche, mobile Pressestelle einrichten. Die Pressearbeit er­folgt ggf. in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Bei vorhersehbaren Einsätzen soll die Polizei die Medien frühzeitig unterrichten.
  8. Der Presseausweis erleichtert der Polizei die Nachprüfung, wer als Berichterstatter tätig ist. Auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14. Mai 1993 wird Bezug genommen.
  9. Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Poli­zeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im Allgemeinen zulässig. Die Me­dien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbeson­dere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichung des Film- und Fotomaterials.
  10. Die Polizei unterstützt bei ihren Einsätzen, auch bei Geiselnahmen und Demonstra­tionen, die Medien bei ihrer Informationsgewinnung. Andererseits sollen Medienver­treter polizeiliche Einsätze nicht behindern. Auch für sie gelten die polizeilichen Ver­fügungen, wie z. B. Absperrmaßnahmen und Räumaufforderungen, es sei denn, dass Ausnahmen zugelassen werden.
  11. Für die Beweissicherung hat die Polizei auf das von ihr erstellte Bild-, Ton- und Filmmaterial zurückzugreifen. Entsprechendes Material der Medien darf nur sicher­gestellt und beschlagnahmt werden, soweit die derzeitige Rechtslage unter Berück­sichtigung der Verhältnismäßigkeit dies zulässt.

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