Verband
Beitragsordnung
Ein kleiner Beitrag für die Mitgliedschaft in einer großen Gemeinschaft.
§1 Regelbeitrag
Der Regelbeitrag beträgt 34,- € pro Monat.
§ 2 Ermäßigte Beiträge (Staffel):
Monatliches Bruttoeinkommen / Mitgliedsbeitrag
bis 3.000 € / 30,- €
bis 2.500 € / 25,- €
bis 2.000 € / 20,- €
§ 3 Ermäßigungen für bestimmte Gruppen
Ermäßigungsgrund / Mitgliedsbeitrag / Dauer
Schnuppermitgliedschaft / 9,99 € / 1 Jahr (einmalig), bis 35. Lebensjahr
Studium / 10,- € / max. 10. Semester, bis zum 30. Lebensjahr
Arbeitslosigkeit / 10,- € / 1 Jahr, Verlängerung für max. 3 Jahre möglich
Volonatariat / 12,- € / 2 Jahre
Rentner / 12,- € / unbefristet
Jungredakteur / 20,- € / 2 Jahre
Ehepartner / Neu: 34 € u. 17,00 € oder beide 25,50 € / Unbefristet/ Beitrag wird künftig nicht mehr angeboten
Doppelmitgliedschaft VDS / Beitragsermäßigung auf den Regelbeitrag in Höhe eines halben VDS-Beitrags / unbefristet
§ 4 Ermäßigungen in Sonderfällen
Über Anträge auf Stundung oder Ermäßigung von Beiträgen aus anderen als den in § 2 und § 3 genannten Gründen, entscheidet der Vorsitzende. Den Anträgen ist jeweils der aktuellste Steuerbescheid beizufügen. Dabei sollen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
1. unregelmäßiges oder unzureichendes Einkommen;
2. keine fremden Beiträge (Arbeitgeberbeiträge) zur Altersversorgung;
3. geringere Verdienstchancen durch höheres Alter
§ 5 Inanspruchnahme von Ermäßigungen
Die Gewährung von Ermäßigungen ist ausschließlich auf Antrag möglich. Die Beitragsermäßigung wird nach Vorlage der jeweils notwendigen Nachweise zum darauffolgenden Quartal wirksam.
Beitragsermäßigungen sind in der Regel befristet (siehe jeweilige Ermäßigung). Bei ermäßigten Beiträgen nach § 2 ist das Einkommen regelmäßig nachzuweisen.
§ 6 Ende der Ermäßigung
Endet die Ermäßigung entsprechend der jeweiligen Befristung oder wird das Einkommen für eine Ermäßigung nach § 2 nicht nachgewiesen, so erhöht sich der Beitragssatz ohne weitere Ankündigung automatisch auf den Regelsatz von 34,- €. Für eine weitere Ermäßigung muss ein aktueller Nachweis zwei Monate vor Ende der Befristung vorgelegt werden.
§ 7 Zahlungsweise
Die Beiträge werden vom BJV vierteljährlich abgebucht.
§ 8 Beitragsrückstand / Streichung
Nach § 8 Abs. 1d der Satzung des BJV kann die Mitgliedschaft bei einem Beitragsrückstand von mindestens sechs Monaten gestrichen werden. Das betroffene Mitglied wird schriftlich unter Hinweis auf die Folgen zur Begleichung der Verbindlichkeiten aufgefordert. Der Landesvorstand beschließt den Ausschluss, hierüber wird das Mitglied schriftlich unterrichtet. Der Presseausweis ist in diesem Fall als Eigentum des Verbandes zurückzugeben.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Beitragsordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des BJV am 18.09.2021 neu gefasst und tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Download:
Beitragsordnung (pdf, 444KB)