„Kein Anlass zur Panik“: Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz
Foto: Maria Goblirsch

Fachgruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

DSGVO: „Es gibt keinen Anlass zur Panik!“

Dr. Frank Remmertz über die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf Online-Medien

München, 15.05.2018

„Ein Gespenst geht durch Europa und das heißt Datenschutz­grund­verordnung“ – mit diesem Zitat frei nach Karl Marx führte Sascha Ihns, stellvertretender Vorsitzender der Fachgruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in den Informations­abend zur neuen Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) am Montagabend im Münchner Presseclub ein. Diese europäische Rahmenrichtlinie wurde schon vor zwei Jahren verabschiedet und wird nun zum 25. Mai 2018 in Kraft treten.

„Es gibt keinen Anlass zur Panik, aber man sollte auch nicht die Hände in den Schoß legen nach dem Motto: Augen zu und durch“, sagt Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht aus München. Er referierte zu den Auswirkungen der DSGVO für Online Medien und beantwortete die vielen individuellen Fragen der rund 90 Teilnehmer.

Neue Pflichten
Mit dem neuen Gesetz kommen umfangreiche Dokumentations- und Nachweispflichten auf alle zu, die personenbezogene Daten innerhalb der EU verarbeiten. Entscheidend sei dabei, wessen Daten genutzt werden, nicht wo die Datenverarbeitung geschehe. Es gelte nun der Grundsatz: Die Datenverarbeitung ist verboten. Ausnahme: Es liegt eine Einwilligung oder ein Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung vor. 

Der Rechtsanwalt beruhigte alle, die nun Sorge davor haben, etwa mit einem privaten Posting von Fotos in einer Whatsapp-Gruppe Probleme zu bekommen. Für rein familiäre und private Arbeiten gelte die Verordnung nach dem „Haushaltsprivileg“ nicht. Vorsicht sei dagegen geboten, wenn man Daten wie bei Facebook oder Twitter an eine nicht mehr geschlossene Gruppe von Nutzern weitergebe. Hier könne die DSGVO gelten und damit eine vorherige Einwilligung der betroffenen Personen nötig sein. 

Die DSGVO gilt nicht für die klassische Pressearbeit
Entwarnung gab Remmertz auch für die Medienarbeit wie etwa die Veröffentlichung von Fotos. „Alle Angehörigen der Presse sind von den strengen Regeln der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen, damit sie weiter ihre Arbeit machen können“, stellte er klar. Für die Umsetzung seien die einzelnen Bundesländer zuständig.

Bayern habe mit dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG, Artikel 38, im PDF ab Seite 33) und dem Bayerischen Pressegesetz (BayPrG, Artikel 11, siehe Änderungen zum BayPRG in der Drucksache 17/19628 des Bayerischen Landtags, PDF, Seite 24) bereits die Normen angepasst. Dieses Medienprivileg gelte allerdings nicht für Blogger.

Kunsturhebergesetz gilt weiter
Auch für Bildjournalisten ändere sich durch die neue Verordnung nichts, betonte der Rechtsexperte. Das Bundesinnenministerium habe in einer Mitteilung klargestellt, dass das Kunsturhebergesetz (KunstURhG) für die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen auch nach dem 25. Mai und unter der Datenschutzgrundverordnung weiter gelte – ohne Änderungen.

In Paragraf 23 KunstUrhG werden bestimmte Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild gemacht. Danach ist die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotos auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen etwa bei Bildnissen der Zeitgeschichte. Bildern von Versammlungen oder von Personen als bloßes Beiwerk erlaubt. 

Voreinstellungen bei Daten-Einwilligung anpassen
Für alle, die unter die neue Datenschutzgrundverordnung fallen, heißt es dagegen jetzt: Aktiv werden. Zu den Aufgaben zähle es, ein so genanntes Verfahrensverzeichnis zu erstellen, erklärte der Referent. Darin müsse dargelegt werden, auf welche Art und Weise personenbezogene Daten verarbeitet oder an welche Dritten sie weitergegeben würden (nur bei gewerblicher Nutzung!). In Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitern (Faustregel) sei ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.

Weitere To-dos: Die bestehende Datenschutzerklärung an die Verordnung anpassen und prüfen, ob schon bestehende Einwilligungen den verlangten Vorgaben noch entsprechen. Die Voreinstellungen auf der Homepage anpassen etwa bei der automatischen Generierung eines Newsletters (hier gilt jetzt ein Koppelungsverbot mit Datenverarbeitung für Werbezwecke!).

Im Zweifel besser ausdrücklich die Einwilligung einholen, Web-Tracking prüfen und anpassen (nur noch mit Einwilligung!).

Weitere Informationen
Die Fachgruppe Presse- und Öffentlichkeitsarbeit stellt die Folien zum Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz auf Anfrage (fg-pr-oea@bjv.de) zur Verfügung. Mitglieder können sich mit Anfragen zum DSGVO an die Rechtsabteilung der BJV-Geschäftsstelle wenden. Wir empfehlen Ihnen auch die neu erschienene DJV-Publikation „Datenschutzregeln ab 25. Mai 2018“: Was ändert sich im Journalismus durch die neuen Regelungen zum Datenschutzrecht? Die Publikation ist als PDF (34 Seiten, 568 kb) abrufbar.

Maria Goblirsch

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